Rn. 54

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 319a Abs. 1 Satz 3 (1. Halbsatz (a. F.)) überträgt die Vorschriften des § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2f. (a. F.) auf die Situation, dass Personen, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten Ausschlussgründe im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Prüfung bei PIE erfüllen. Diese Regelung wird daher auch als Sozietätsklausel bezeichnet und soll verhindern, dass auf diese Weise die betreffenden Ausschlusstatbestände umgangen werden können (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 31). Der Gesetzgeber sah bereits seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) gleichgerichtete Interessen bei allen in derselben Praxis tätigen WP – auch unabhängig von der Zugehörigkeit zum selben Mandat – als gegeben an (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 415f.). Damit ist die Vorschrift nicht nur auf WP beschränkt, sondern bezieht bspw. auch RA oder StB, mit denen der WP seinen Beruf gemeinsam ausübt, mit ein (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 31; zur Sozietätsklausel ausführlich auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.).

 

Rn. 55

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Dem Zweck der Gesetzesvorschrift Rechnung tragend, bezeichnet der Begriff "gemeinsame Berufsausübung" jede Form von Zusammenarbeit, bei der eine Gleichrichtung des wirtschaftlichen Interesses ebenso wie ein gemeinsames Auftreten nach außen gegeben sind. Das gleichgerichtete wirtschaftliche Interesse kann hierbei in einem Pooling (ganz oder auch nur teilweise) der Einnahmen und Ausgaben bestehen, d. h., dass zumindest eine teilweise Abhängigkeit des wirtschaftlichen Erfolgs des einen Partners von dem des anderen Partners gegeben ist. Der gemeinsame Außenauftritt wird z. B. durch eine Sozietät ausgedrückt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 31). Eine Bürogemeinschaft begründet dagegen noch nicht das Vorliegen einer gemeinsamen Berufsausübung i. S. d. § 319a Abs. 1 Satz 3 (a. F.), es sei denn, Prüfungs- und Beratungstätigkeiten werden gemeinsam ausgeübt. Werden jedoch nur die Büroräume und/oder die Infrastruktur gemeinschaftlich genutzt, liegen keine gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen und damit auch kein Ausschlussgrund vor. Die Mitgliedschaft in einem internationalen Verbund führt nur dann zu einer gemeinsamen Berufsausübung, wenn auch Gewinne einerseits sowie Risiken andererseits gemeinschaftlich geteilt werden, nicht jedoch, wenn es sich bei diesem Verbund nur um eine Form der fachlichen Zusammenarbeit handelt (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 319 HGB, Rn. 33; überdies zur Abgrenzung eines Netzwerks auch HdR-E, HGB § 319b, Rn. 5ff.).

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