Übertragung einer 6b-Rücklage in das EU-Ausland
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr einstellen (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Außerdem darf der bei Veräußerung entstandener Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben.
Das Niedersächsische FG hat mit seinem Urteil entschieden, dass die Beschränkung der Reinvestitionsmöglichkeiten auf zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter das Gemeinschaftsrecht der Niederlassungsfreiheit verletzt. Grund für die Entscheidung ist, dass es hierdurch zu einer Ungleichbehandlung von Betriebsstätten im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet kommt. Folglich ist § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in gemeinschaftsrechtskonformer Weise so auszulegen, dass zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte auch das Anlagevermögen einer Betriebsstätte im übrigen Gemeinschaftsgebiet zählt. Das Besteuerungsrecht für die übertragenen stillen Reserven liegt – auch unter Geltung eines DBA mit Freistellung für ausländische Betriebsstätteneinkünfte – weiterhin bei Deutschland. Demnach sind die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 EStG erfüllt, so dass künftig eine Reinvestition auch in einer Betriebsstätte im übrigen Gemeinschaftsgebiet als zulässig erachtet werden müsste.
(FG Niedersachsen, Urteil v. 1.12.2011, 6 K 435/09)
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