Rechnungszins bei Rückstellungsbewertung in Niedrigzinsphase

Als Konsequenz aus der internationalen Finanzkrise ist das Zinsniveau stetig und anhaltend gesunken. Dies ruft bei der Bilanzierung Probleme hervor: Handelsrechtlich, steuerrechtlich und in den IFRS wird das Problem des Diskontierungszinssatzes allerdings vollkommen unterschiedlich gehandhabt. Wir zeigen die Unterschiede auf und wie die Bundesregierung mit einer Verlängerung des Glättungszeitraums handelsrechtlich den Problemen entgegentreten will.

Als Konsequenz aus der internationalen Finanzkrise ist das Zinsniveau stetig und anhaltend gesunken. Der gem. § 253 Abs. 2 HGB anzuwendende Rechnungszinssatz reduzierte sich im Zeitraum von Januar 2009 bis Oktober 2015 für Rückstellung mit einer Laufzeit von 15 Jahren, die etwa für die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen regelmäßig Anwendung findet, von 5,26 % um 132 Basispunkte auf 3,94 % ( Deutsche Bundesbank).

Verlängerung des Glättungszeitraums gefordert

Da die Rückstellungshöhe recht sensitiv bereits gegenüber kleinen Veränderungen hinsichtlich des Rechnungszinssatzes ist und mit der erfolgswirksamen Erfassung des Umbewertungseffektes Belastungen des Jahresüberschusses sowie aller aus den Abschlussdaten abgeleiteten Kennzahlen ausgehen, weist die Thematik eine hohe Brisanz auf. Daher wurde die Zinsproblematik im Zuge der Verabschiedung des BilRUG durch den Deutschen Bundestag als Auftrag an die Bundesregierung adressiert. Eine Verlängerung des Glättungszeitraumes von bisher sieben Jahren bei der Ermittlung des handelsrechtlichen Rechnungszinses steht zur Diskussion, um durch die Durchschnittsbildung ein weiteres Absinken respektive ein langsameres Absinken des Zinssatzes zu erreichen und die Auswirkungen auf Bilanzsumme und Jahresüberschuss durch das kontinuierliche Ansteigen der Rückstellungen abzumildern.

Rückstellungen sind in allen drei Bilanzierungsregimen mit dem Barwert des Verpflichtungsbetrages in der Bilanz anzusetzen. Der zentrale Parameter bei dessen Ermittlung ist der Diskontierungszins. Seine Ermittlung respektive seine Werthöhe unterscheiden sich aber im Vergleich zwischen Handels- und Steuerrecht sowie zwischen den IFRS jeweils deutlich, da Unterschiede hinsichtlich der zugrunde liegenden Ermittlungsmethodik bestehen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der bilanzierten Rückstellungen einerseits und auf den Unternehmenserfolg andererseits, da die Umbewertungseffekte den Periodenerfolg des Unternehmens tangieren.

HGB: Marktbasierter Zinssatz

Handelsrechtlich ist gem. § 253 Abs. 2 HGB ein marktbasierter Zinssatz für die Diskontierung der Verpflichtung anzuwenden, der nach den Vorgaben in der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) durch die Deutsche Bundesbank ermittelt wird.

Die Ableitung erfolgt aus

  • Festzins-Swapsätzen sowie
  • Durchschnittsrenditen eines Unternehmensanleiheindices,

die das unternehmerische Risiko abbilden sollen.

Im Kern steht dabei bislang die arithmetische Mittelwertbildung über sieben Jahre gem. § 6 RückAbzinsV, die die Ergebnisvolatilität durch Schwankungen im Zinsniveau verhindern soll. Eine Anpassung des § 253 Abs. 2 HGB würde zu einer Ausdehnung des Zeitraumes für die arithmetische Mittelwertbildung führen.

Steuerrecht: Gewillkürter Diskontierungszinssatz

Steuerlich besteht die Problematik, dass weiterhin der gewillkürte Diskontierungszinssatz in Höhe von

  • 6 % für Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) und
  • 5,5 % für übrige Rückstellungen (§6 Abs. 3a Nr. e EStG) gilt,

Dies führt neben dem Verbot der Berücksichtigung von Trendannahmen im EStG zu einem enormen Auseinanderklaffen zwischen handels- und steuerbilanziellem Wertansatz.

Weder die Laufzeit der Rückstellung, noch die Marktentwicklung finden Berücksichtigung. Hier resultiert im differenziellen Vergleich zwischen Handels- und Steuerbilanz durch die Rückstellungsdotierung bei sinkendem Zinsniveau (die Rückstellung muss steuerlich nicht höher dotiert werden) ein höherer steuerlicher Gewinn, der trotz eines etwaigen Vorliegens und Verfestigens stiller Lasten zu einem Abfluss von Zahlungsmitteln (Steuerzahlungen) führt. Allerdings liegen (ggf. hohe) stille Lasten in den steuerlichen Rückstellungen vor, so dass die steuerlichen Ausschüttungen, gemessen an der Realität, zu hoch bemessen sind und eine Ausschüttung von Unternehmenssubstanz an den Fiskus stattfindet. Sofern diese Ausschüttungen nicht zur Substanzaufzehrung führen, würde sich allerdings unter der Annahme des Anhaltens einer Niedrigzinskonstellation spätestens im Leistungszeitpunkt, an dem die stillen Lasten realisiert werden, eine steuerliche Entlastung ergeben. Es ist fraglich, ob die Substanzbedrohung sowie die zeitliche Verlagerung von Steuereffekten sich als sinnhaft erweisen.

IFRS: Marktbasierter und laufzeitäquivalenter Zinssatz

Es ist ein marktbasierter und laufzeitäquivalenter Zinssatz zu verwenden, wobei im Detail Unterschiede für Pensionsrückstellungen und sonstige Rückstellungen gelten. Für erstere wird der Zins ausdrücklich auf langfristige Unternehmensanleihen hoher Qualität (AA) bezogen. Er darf keine versicherungsmathematischen, Investitions- oder Bonitätsrisiken des Unternehmens abbilden (IAS 19.83 f.). Weiter müssen die Unternehmensanleihen in der Währung notiert sein, in der auch die abzuzinsende Verpflichtung lautet.

Für sonstige Rückstellungen basiert der Zinssatz auf einem risikolosen Zinssatz (i. d. R. laufzeitäquivalente Staatsanleihe), der um die rückstellungsspezifischen Risikoaufschläge ergänzt wird (IAS 37.47). Es dürfen nur die Risiken im Zins abgebildet werden, die nicht bereits in den Zahlungsströmen zur Ermittlung der Verpflichtung berücksichtigt wurden. Die Beaufschlagung um zusätzliche unternehmerische Risikoaufschläge ist umstritten.

Im internationalen Kontext ist ein ungeglätteter Zinssatz heranzuziehen, der die Stichtagsverhältnisses abbildet. Daher schlägt das niedrige Zinsniveau im IFRS-Abschluss ungedämpft auf die Wertansätze durch. Für Pensionsrückstellungen werden die Umbewertungseffekte durch sinkende Zinsen allerdings erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst, während die Effekte aus der Diskontierung der übrigen Rückstellungen erfolgswirksam in das Periodenergebnis eingehen. Es kommt somit nicht zur Bildung stiller Lasten in den Rückstellungen.

Diskussions- und Lösungsbedarf

Die von Bundestag geforderte Verlängerung des Glättungszeitraumes kann zwar den Anstieg der Rückstellungen verhindern bzw. die Höhe des Anstiegs vermindern, allerdings käme es hier zur Verfestigung der bewussten Bildung stiller Lasten. Problematisch stellt sich deren Auflösung zu einem späteren Zeitpunkt dar, da dann en block die stillen Lasten realisiert werden müssen. Zudem wäre die Behandlung der Beträge aus der Umstellung zu klären. Eine gestreckte Erfassung in Analogie zu den Übergangsbestimmungen des BilMoG wäre denkbar. Eine Verlängerung des Glättungszeitraumes führt auch dazu, dass ein möglicher Anstieg der Marktzinsen in der Zukunft nur sehr gedämpft in den Diskontierungszins gemäß § 253 Abs. 2 HGB Einzug hält (Verlängerung der Niedrigzinsphase im HGB).

Im IFRS-Abschluss schlägt die Zinsentwicklung vollständig auf die Bilanzwerte durch, allerdings werden die Effekte aus dem Sinken des Zinssatzes zumindest für Pensionsrückstellungen im sonstigen Ergebnis erfasst und damit sachlich aus dem Periodenergebnis herausgehalten.

Die steuerliche Abbildung stellt sich als vollkommen willkürlich sehr verzerrend dar, denn es kommt zur Bildung stiller Lasten in erheblichem Umfang. Gleichauf sind die daran bemessenen Steuerzahlungen aufgrund der aktuellen Marktlage als deutlich zu hoch einzustufen.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

>Nationale Rechnungslegung: Keine Pflicht zur Erläuterung von nicht angesetzten Aktivüberhängen latenter Steuern im Anhang

Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Zinssatz, IFRS, Abzinsung