Nicht angesetzte Aktivüberhänge latenter Steuern im Anhang

Nach § 285 Nr. 29 HGB ist im Anhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

Nach DRS 18, dessen Anwendung auf Jahresabschlüsse empfohlen wird, ist die Angabe auch für diejenigen latenten Steuern zu machen, die aufgrund der Inanspruchnahme von Aktivierungswahlrechten nicht angesetzt oder mit zu versteuernden Differenzen verrechnet wurden.

Im Gegensatz dazu ist der HFA des IDW der Ansicht, dass die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 29 HGB nur für latente Steuern zu erfolgen haben, die aufgrund der Saldierung von aktiven mit passiven latenten Steuern nicht ausgewiesen werden (d. h. Latenzen im Saldierungsbereich). Dagegen bedarf es keiner Erläuterung für über den Saldierungsbereich hinausgehende Latenzen, für die ein Aktivposten nicht angesetzt wurde.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat im Rahmen der ihr nach § 57 WPO obliegenden Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern diese immer wieder zur Stellungnahme zu Jahresabschlüssen aufgefordert, in denen die nicht aktivierten Latenzen entgegen DRS 18 nicht erläutert wurden. Die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der WPK hat in diesen Fällen die Ansicht des HFA abgelehnt und ausgeführt, dass entsprechend dem Wortlaut und der Regierungsbegründung zur Regelung des § 285 Nr. 29 HGB die Differenzen, auf denen die latenten Steuern beruhen, unabhängig davon anzugeben sind, ob das Aktivierungswahlrecht in Anspruch genommen wurde.

Der HFA hat indes stets an seiner Auffassung festgehalten und dies auch der WPK mitgeteilt. Daraufhin hat sich Ende November 2014 die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der WPK nochmals mit dieser Thematik befasst und beschlossen, im Ergebnis der Auffassung des HFA zu folgen (s. a. IDW-FN 2015, S. 172).

Für den Jahresabschluss bedeutet dies, dass die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 29 HGB nur für latente Steuern zu machen sind, die aufgrund der Saldierung aktiver mit passiven latenten Steuern nicht ausgewiesen werden. Für Konzernabschlüsse bleibt es bei der Regelung in DRS 18.64, wonach die Angabe im Konzernanhang auch für diejenigen latenten Steuern zu machen ist, die aufgrund der Inanspruchnahme von Aktivierungswahlrechten nicht angesetzt wurden. Dies gilt künftig auch unter dem Regime des BilRUG.

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