IFRS: Anwendung von IFRS 16 auf Sponsoring-Vereinbarungen

Die Anwendung des neuen Leasingstandards IFRS 16 auf Sponsoring-Vereinbarungen mit Vereinen und Individuen im Profisportumfeld kann in der Praxis zu erheblichen Herausforderungen führen. Formal nicht als Leasingvereinbarungen bezeichnete Vereinbarungen sind auf das Vorhandensein einzelner Leasingkomponenten (etwa Logen, Bandenwerbung, Hallenwerbung etc.) zu untersuchen.

Praxistipp: Nicht-Anwendung von IFRS 16 in Ausnahmefällen vertretbar

Die Nicht-Anwendung von IFRS 16 auf Sponsoring-Vereinbarungen ist in Ausnahmefällen aufgrund der geringen Wesentlichkeit vertretbar. Werden Leasingkomponenten mit zeitlicher Unterbrechung, also „non-consecutive“, genutzt, so sind zur Ermittlung der Leasinglaufzeit die zulässigen Nutzungszeiträume zu addieren. Ggf. können diese Leasingverhältnisse so als kurzfristiges Leasingverhältnis eingestuft werden.

Ausnahmen für kurzfristige Leasingverhältnisse und geringwertige Vermögenswerte

Mit der Veröffentlichung des IFRS 16 Leasingverhältnisse am 13.1.2016 und der in Europa verpflichtenden Anwendung zum 1.1.2019 werden die bis dahin noch gültigen IAS 17 und IFRIC 4 ersetzt. Für Leasingnehmer entfällt künftig die Unterscheidung von Operating- und Finance-Leasing. Nach dem IFRS 16 zugrundeliegenden right-of-use-Modell sind aus Leasingnehmerperspektive gem. IFRS 16.22 ff. künftig grds. alle Leasingverhältnisse ungeachtet der wirtschaftlichen (Eigentums-)Verhältnisse an dem betreffenden Leasingobjekt zu Beginn ihrer Laufzeit in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen. Ausnahmeregelungen gibt es für kurzfristige Leasingverhältnisse (short-term lease) und geringwertige Vermögenswerte (low value asset).

Neben den klassischen Vereinbarungen über die Anmietung von Immobilien oder PKWs sind auch Verträge von Relevanz, die bei einigen Unternehmen aus einer Leasingperspektive eher eine untergeordnete Rolle spiel(t)en. Dies betrifft z.B. auch Sponsoring-Vereinbarungen, die spezifizierte Werbeflächen, Logen, feste Sitzplätze oder zugeordnete Parkplätze als Leasingkomponente(n) enthalten können. Fraglich ist, wie diese nach IFRS 16 zu beurteilen sind.

Trennung der Leasing- und Nichtleasingkomponenten

Unternehmen müssen die einzelnen Komponenten eines Vertrages separieren und die Nicht-Leasingkomponenten getrennt von den Leasingkomponenten erfassen. Das eigentliche Sponsoring stellt keine Leasingkomponente dar: Es fehlt bereits an dem identifizierbaren Vermögenswert, der zur Nutzung überlassen wird. Entsprechendes gilt für Trikotwerbung oder Anzeigen/Werbung in einer Zeitschrift oder auf Eintrittskarten. Im Zusammenhang mit einem Sponsoring werden regelmäßig aber auch eindeutig spezifizierte Flächen (reservierte Sitze, Parkplätze, Bannerwerbung) zur Nutzung an Spieltagen überlassen. Eine Leasingkomponente ist belegt, wenn der Sponsor dazu berechtigt ist (IFRS 16.9), einen identifizierbaren Vermögenswert gegen Zahlung eines Entgeltes für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen und kontrollieren. Zusätzlich hat der Sponsor einen Anspruch den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen aus dem identifizierten Vermögenswert während der Vertragslaufzeit zu erhalten/zu ziehen. Für Rechte, die sich auf die Nutzung von Fläche (nicht aber bei wechselnden digitalen Werbebannern) beziehen, lässt sich eine Leasingkomponente feststellen.

Die Vergütung (consideration in the contract) ist anhand der relativen Einzelveräußerungspreise und somit analog der Vorschriften zur Erlösrealisation aus Verträgen mit Kunden (IFRS 15) auf die Leasing- und Nichtleasingkomponenten aufzuteilen. Allein diese Trennung und Aufteilung der Vergütung stellt den Leasingnehmer in der Praxis vor enorme Herausforderungen, da in der Regel weder Einzelveräußerungspreise noch Vergleichswerte für die einzelnen Komponenten ohne erheblichen Aufwand bestimmt werden können. Für Sponsoring-Vereinbarungen entfällt regelmäßig nur ein Bruchteil des geschuldeten Entgelts auf die Nutzung von identifizierbaren Vermögenswerten. Die Etikettierung von Leasingkomponenten als „low value“ scheidet aus (IFRS 16.5), der Anschaffungsneupreis überschreitet den möglichen Toleranzrahmen. Wird nicht die gesamte Vereinbarung – in Ausübung des Wahlrechts aus IFRS 16.15 – als Leasingverhältnis abgebildet, sind die einzelnen Komponenten herauszutrennen. Ein Ausweg kann allerdings in der Einstufung der Leasingkomponenten als „short term“ liegen, eine laufende Aufwandsverrechnung (mit separaten Angaben) wäre möglich.

Non-consecutive Periods of use

Die Besonderheit der Sponsoring-Vereinbarungen für die Bilanzierung von Leasingkomponenten im Vergleich zu „normalen“ Verträgen über die Anmietung von Flächen besteht darin, dass die Nutzung zeitlich befristet ist. Es besteht keine Möglichkeit zur ununterbrochenen Nutzung. Wenn nur an „Spieltagen“ die Werbung platziert, die Loge in Anspruch genommen, die Parkplätze genutzt werden können, fehlt es an der Möglichkeit einer durchgängigen Nutzungsmöglichkeit. Grundsätzlich sind für die Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses die unkündbare Grundmietzeit und Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen, die hinreichend sicher ausgeübt werden, zu berücksichtigen.

Auch wenn die Sponsoring-Vereinbarung (der Gesamt-Vertrag) über mehr als 12 Monate geschlossen wird (ansonsten wäre der gesamte Vertrag als short-term lease anzusehen), ist die Nutzung der Leasingkomponenten (lease components) zeitlich befristet, wenn nicht ausnahmsweise das Hausrecht auf den Sponsorgeber übergeht.

Die einzelnen Leasingkomponenten können nur mit zeitlicher Unterbrechung genutzt werden, d.h. es liegen „non-consecutive periods of use“ vor. Die Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dann für die einzelnen Leasingkomponenten durch Addition der Nutzungszeiträume bestimmt. Kann eine Werbefläche bei einer Vertragslaufzeit von länger als einem Jahr aber „consecutive“ nur weniger als ein Jahr genutzt werden (anhand der genutzten Tage), kann das Leasingverhältnis als kurzfristiges Leasingverhältnis angesehen werden. Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Dimension erlaubt eine Anwendung des Wahlrechts für short term leases.

Wesentlichkeitsvorbehalt denkbar, aber zu verifizieren

Anderes gilt, sofern bspw. Logenplätze auch außerhalb der Spieltage genutzt werden können oder Außenwerbung ununterbrochen werbewirksam genutzt werden kann. Hier kann lediglich bei nur geringer Anzahl solcher Außenwerbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Sponsoring insgesamt die Feststellung der geringen Wesentlichkeit der Leasingkomponente nach IAS 8 im Verhältnis zum Gesamtleasingaufwand in Frage kommen.

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