Finale EFRAG-Stellungnahme zu ED/2019/6

Die Vorschläge des IASB betreffen IAS 1 und sehen eine Änderung zur Offenlegung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor (wesentlich vs. bedeutend). Die EFRAG hält zwei Klarstellungen für notwendig.

Der IASB hatte seinen Standardentwurf ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies, Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2 am 1.8.2019 veröffentlicht. Der Entwurf enthält noch kein Datum der Erstanwendung.

Änderung zur Angabe von “material accounting policies”

Die Änderungen sehen eine Ergänzung von IAS 1.117 vor. Hiernach soll ergänzt werden, dass Informationen über eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur dann wesentlich sind, wenn sie zusammen mit anderen Informationen, die in den Jahresabschlüssen eines Unternehmens enthalten sind, die Entscheidungen der Abschlussadressaten über das Unternehmen beeinflussen können. Im gleichen Zusammenhang werden diverse Paragrafen von IAS 1 angepasst (Änderung von "significant accounting policies" auf "material …”). Ebenso werden in den (neuen) IAS 1.117A–.117D Leitlinien eingefügt, wann ein Unternehmen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben oder nicht angeben muss.

EFRAG unterstützt Entwurf aber verweist auf Inkonsistenz zu IAS 8

In der am 12.12.2019 veröffentlichten Stellungnahme  unterstützt die EFRAG den Vorschlag, den unbestimmten Verweis auf "significance" durch das definierte Konzept (defined concept) der "materiality" (Wesentlichkeit) zu ersetzen.

Die EFRAG hält jedoch in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zwei Klarstellungen für notwendig. Mit Bezug auf das IFRS Practice Statement 2 sei klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit auch die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden berücksichtigen muss, die für das Verständnis seines Abschlusses als Ganzes relevant sind („an entity also needs to consider the accounting policies that are relevant to an understanding of its financial statements taken as a whole, consistently with Step 4 of the Materiality assessment process developed by the IASB“).

Weiterhin sieht die EFRAG (weiterhin) einen möglichen Widerspruch der vorgeschlagenen Leitlinien zu den bestehenden Offenlegungspflichten in IAS 8 bei der Wahl und Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Nach dem Entwurf ist eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode als wesentlich zu betrachten, wenn sich diese sowohl auf wesentliche Transaktionen als auch auf andere Ereignisse oder Bedingungen bezieht und im Laufe des Berichtszeitraums geändert wurde.

Im Gegensatz dazu verlangt IAS 8 eine besondere Offenlegung zur Auswahl und Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wenn sie Auswirkungen auf die laufende Periode oder frühere Perioden haben oder „Auswirkungen auf zukünftige Perioden haben könnten“.

Wenn sich eine Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf Transaktionen oder Ereignisse bezieht, die für die aktuelle Periode nicht wesentlich sind, aber voraussichtlich in zukünftigen Perioden wesentliche Auswirkungen haben werden, ist nach Ansicht der EFRAG unklar, ob die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für die aktuelle Periode gemäß den Vorschlägen im Entwurf als unwesentlich anzusehen wäre.

Praxishinweis: Anpassung von IAS 1 muss wegen Wechselwirkung mit IAS 8 mit Bedacht erfolgen

Der IASB konzentriert sich im Rahmen seiner Angabeninitiative weiter auf unternehmensspezifische Angaben. Die finale Stellungnahme der EFRAG zeigt jedoch auch, dass jegliche Anpassung am House of IFRS mit Bedacht erfolgen muss, aufgrund der bestehenden Wechselwirkung der Standards untereinander.


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