Rz. 49

Die Aktivierung von Zuwendungen als Anschaffungskosten eines immateriellen Anlageguts kommt immer dann infrage, wenn die Zuwendungen aus der Perspektive des Zuwendungsgebers einen Vermögensgegenstand verkörpern. Der Zuwendungsgeber muss mit der Hingabe der Zuwendung folglich ein bestimmtes Recht entgeltlich erworben haben, welches dann in seiner Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand auszuweisen ist. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte stellen bspw. folgende Zuwendungen Anschaffungskosten aktivierungspflichtiger immaterieller Vermögensgegenstände dar:

  • Baukostenzuschüsse, die ein Unternehmer leisten muss, um einen Mietvertrag über Büroräume zu erhalten, sind Anschaffungskosten eines Rechts auf Erlangung eines Mietvertrags;[1]
  • bei Zuschüssen, die eine Brauerei Gastwirten gewährt, um einen Bierlieferungsvertrag zu erlangen, handelt es sich um Anschaffungskosten eines Bierlieferungsrechts;[2]
  • Werkzeugkostenzuschüsse, die ein Unternehmen an Lieferanten zahlt, damit die für die Produktion der bestellten Menge an Produkten benötigten Werkzeuge vom Lieferanten hergestellt werden können, stellen Anschaffungskosten für das Verwendungsrecht der Werkzeuge dar.[3]

Die aktivierten Rechte sind in der Folge nach den allgemeinen Grundsätzen planmäßig über die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags sowie ggf. außerplanmäßig abzuschreiben.[4]

 

Rz. 50

 

Beispiel 6:

Eine Brauerei gewährt einer Gaststätte im Rahmen eines Bierlieferungsvertrags, der über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen wurde, einen Zuschuss von 100 TEUR. Der Zuschuss ist bei der Brauerei zunächst als immaterieller Vermögensgegenstand zu aktivieren und in der Folge über die Laufzeit des Bierlieferungsvertrags abzuschreiben.

 
Nr. Konto TEUR   Konto TEUR
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände 100 an Bank 100
(2) Abschreibungen (AfA) 25 an Immaterielle Vermögensgegenstände 25
[1] Vgl. BFH, Urteil v. 25.7.1957, IV 195/56 U, BStBl. III 1957, S. 346.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 1.6.1989, IV R 64/88, BStBl. II 1989, S. 830; sodann BFH, Urteil v. 29.11.2000, I R 87/99, BStBl. II 2002, S. 655 ff.; überdies allgemein zum Ansatz eines immateriellen Vermögensgegenstands bei entgeltlichem Erwerb von auf Mengenleistung gerichteten Rechten IDW, HFA 2/1996, WPg 1996, S. 709 (712 f.).
[4] Vgl. IDW, HFA 2/1996, WPg 1996, S. 709 (713).

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