Rz. 24

Gem. § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. gem. § 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB (Umsatzkostenverfahren) sind in der Gewinn- und Verlustrechnung "sonstige betriebliche Aufwendungen" gesondert zu erfassen.[1] Dieser Posten verkörpert einerseits einen Auffangposten und erfährt im HGB keine explizite Definition. Andererseits gehen in den Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" ausschließlich solche aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein. In der Praxis stellt der Unterposten der "übrigen betrieblichen Aufwendungen" den wesentlichen Teil dieses Sammelpostens dar.[2] Im Konkreten werden insbesondere Erbbauzinsen und Leasingraten,[3] u. E. aber auch Bauzeitzinsen erfasst. Bei Leasingraten lässt sich im Umkehrschluss zum Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" insbesondere ableiten, dass Leasingraten nur dann als "sonstige betriebliche Aufwendungen" zu klassifizieren sind, falls der Leasinggegenstand bilanziell dem Leasinggeber zuzurechnen ist (bei Operate-Leasing, jedoch unter Umständen auch bei Finance-Leasing).[4] Als Begründung dient das Argument, dass der in der Leasingrate enthaltene Zinsanteil im Normalfall unbekannt ist und sich somit nicht eindeutig vom (hier ebenfalls aufwandswirksamen) Tilgungsanteil separieren lässt.[5]

[1] Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB, denen das Wahlrecht zusteht, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, weisen innerhalb des Postens "sonstige Aufwendungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB) auch den Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" aus. Vgl. Rogler, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 157.
[2] Vgl. Schmidt/Kliem, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 156. Andere als die "übrigen betrieblichen Aufwendungen" wären bspw. Verluste aus dem Abgang von Anlage- oder Umlaufvermögen.
[3] Vgl. Budde, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 275 HGB Rz. 70 f. (25. Erg.-Lief. 2017).
[5] Vgl. Schmidt/Kliem, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 208.

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