Rz. 68

Der Posten "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB) bringt die Differenz zwischen den Wertansätzen der in Summe zu HK bewerteten fertigen und unfertigen Erzeugnisse zum Beginn und zum Ende der betrachteten Periode zum Ausdruck (Rz 27) und ist charakteristisch für die Grundsystematik des GKV. Dabei bilden sowohl Änderungen der Menge als auch des Werts die Berechnungsgrundlage (§ 277 Abs. 2 1. Halbsatz HGB). Aus dieser Systematik ergibt sich, dass auch Abschreibungen die Höhe der auszuweisenden Bestandsveränderungen beeinflussen. Hierzu zählen die Niederstwertabschreibungen auf das UV gem. § 253 Abs. 4 HGB. Ausgenommen hiervon sind hingegen Abschreibungen, die über das unternehmensübliche Maß hinausgehen (§ 277 Abs. 2 2. Halbsatz HGB), da diese unter Posten Nr. 7b gesondert auszuweisen sind (Rz 122).[1]

 

Rz. 69

Inhaltlich sind nach h. M. unter dem Posten Bestandsveränderungen die Veränderungen der Bestände der fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie der selbsterzeugten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB) auszuweisen. Für Letztere gilt dies jedoch nicht, sofern diese in der Bilanz wegen der Schwierigkeit ihrer bilanziellen Erfassung gemeinsam, d. h. ohne getrennte Bestandskonten, mit den fremdbezogenen RHB ausgewiesen werden,[2] da dann eine Saldierung der aktivierten Erträge der selbsterstellten Werkstoffe mit den Materialaufwendungen vorzuziehen ist.[3] Fertige Erzeugnisse wurden vom Unt selbst hergestellt und befinden sich in einem verkaufsbereiten Zustand. Selbsterstellte unfertige Erzeugnisse sind hingegen noch nicht verkaufsbereit.

 

Rz. 70

In Abhängigkeit davon, ob nach Saldierung der unterschiedlichen Bestandsveränderungen in Summe eine Gesamtbestandsmehrung oder -minderung vorliegt, ist als Postenbezeichnung entweder die Bezeichnung "Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" oder "Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" zu wählen.

 

Rz. 71

Des Weiteren sind auch die Bestandsveränderungen noch nicht abgerechneter Leistungen unter diesem Posten auszuweisen. Im Einzelnen zu nennen sind hier in Arbeit befindliche Aufträge sowie für Dritte errichtete unfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden, wobei dies durch die gewählte Postenbezeichnung kenntlich gemacht werden sollte.[4]

 

Rz. 72

Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass die in der GuV unter Posten Nr. 2 ausgewiesene Bestandsveränderung der Summe der aus der Bilanz errechenbaren Differenzen zwischen den End- und Anfangsbeständen der für die Saldierung relevanten Vermögenspositionen entsprechen muss. Abweichungen können jedoch z. B. dann zu verzeichnen sein, wenn über das sonst übliche Maß hinausgehende Abschreibungen vorschriftsgemäß unter dem Posten Nr. 7b erfasst wurden.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 808.
[2] Vgl. Kirsch/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 275 HGB Rz 75, Stand: 12/2015.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 275 HGB Rz 67 mwN.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 810.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge