Rz. 25

Für die formelle Ausgestaltung der GuV ist zunächst auf die für alle Jahresabschlussbestandteile gültigen GoB zu verweisen und damit auf die Notwendigkeit zur Beachtung der auch für die GuV verbindlichen Grundsätze der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB), der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 26

Das Saldierungsverbot wird dabei auch als Grundsatz der Bruttorechnung bezeichnet und ist, abgesehen von Ausnahmeregelungen aufgrund einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wie z. B. in Gestalt des gem. § 276 HGB für kleine und mittelgroße KapG zulässigen zusammengefassten Ausweises einzelner Posten der GuV unter der Bezeichnung "Rohergebnis" (§ 276 Rz 4 f.), von allen Kaufleuten anzuwenden.

 

Rz. 27

Lediglich zur Ermittlung der Umsatzerlöse sind Saldierungen von Erträgen und Aufwendungen in Gestalt direkter Verrechnungen von Erlösschmälerungen (z. B. Rabatte und Skonti) sowie der Abzug der Umsatzsteuer und sonstiger direkt mit dem Umsatz zusammenhängender Steuern verbindlich vorgeschrieben (Rz 49). Ferner werden Bestandserhöhungen der fertigen Erzeugnisse mit den Bestandsminderungen der unfertigen Erzeugnisse verrechnet (Rz 68). Verfügt ein Unt über VG, die dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind und die ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbarer langfristig fälliger Verpflichtungen dienen, ergibt sich aus der daraus resultierenden Verrechnungsverpflichtung mit den diesen VG gegenüberstehenden Schulden eine Verpflichtung zur Verrechnung der zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen (§ 246 Abs. 2 HGB).

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