Rz. 21

Gem. § 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB (Gesamtkostenverfahren) bzw. gem. § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB (Umsatzkostenverfahren) sind in der Gewinn- und Verlustrechnung "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" gesondert auszuweisen.[1] Dieser Posten enthält sämtliche Beträge, die für aufgenommenes Fremdkapital zu entrichten sind, seien es Aufwendungen für die Beschaffung, für die Rückzahlung oder Aufwendungen während der Laufzeit.[2] Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB haben zudem das Wahlrecht, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, wobei hier der Posten "sonstige Aufwendungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB) einschlägig ist, der auch den Posten "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" umfasst.[3]

 

Rz. 22

Als Zinsaufwendungen kommen v. a. in Betracht:[4]

  • Zinsen für aufgenommene Kredite jedweder Art (hier im Speziellen: Zinsen für Fremdkapital, die nicht aktiviert wurden);
  • Diskontbeträge für Wechsel und Schecks;
  • Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen gem. §§ 233a und 234 AO;
  • Provisionen für Kreditüberziehungen, Kreditbereitstellungen oder Bürgschaften, Verwaltungskostenbeiträge, Vermittlungsprovisionen und andere Nebenkosten;
  • Abschreibungen auf ein aktiviertes Disagio (Damnum) bzw. Aufwendungen bei dessen Nichtaktivierung (Wahlrecht des § 250 Abs. 3 HGB);
  • Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB);
  • Zinsanteile in Leasingraten bei subjektiver Zurechnung des Leasinggegenstands zum Leasingnehmer (bestimmte Fälle des Finance-Leasing);[5] dabei findet in der Praxis die Aufteilung der Leasingrate in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil mittels der sogenannten Zinsstaffelmethode statt.[6]
 

Rz. 23

Nicht unter diesen Posten fallen dagegen Kundenskonti oder Kosten des Zahlungsverkehrs (z. B. Kontoführungsgebühren).

[1] Eine Verrechnung mit Zinserträgen ist aufgrund des Saldierungsverbots gem. § 246 Abs. 2 HGB nicht gestattet.
[2] Vgl. Schmidt/Kliem, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 204.
[3] Vgl. Rogler, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 157.
[4] Vgl. Schmidt/Kliem, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 206 ff.
[6] Vgl. zur Zinsstaffelmethode: Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 46.

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