Rz. 209

In der Taxonomie werden Wertpapiere des Anlagevermögens in Zeile 229 ff. behandelt. Zum Posten "Wertpapiere des Anlagevermögens" rechnen auch die Beteiligungen[1] und die Anteile an verbundenen Unternehmen.[2] Erfüllen Wertpapiere des Anlagevermögens die Voraussetzungen als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen, werden sie als solche behandelt. Unter den Posten "Wertpapiere des Anlagevermögens" fallen daher die übrigen Wertpapiere des Anlagevermögens, die handelsrechtlich als "Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens"[3] behandelt werden.

 

Rz. 210

Von den Wertpapieren des Anlagevermögens sind die Wertpapiere des Umlaufvermögens[4] abzugrenzen.

 

Rz. 211

Genussrechte sind keine Wertpapiere des Anlagevermögens.[5] Sie sind als gesonderte Position "Genussrechte" unter den sonstigen Finanzanlagen in Zeile 220 der Taxonomie zu erfassen. GmbH-Anteile sind ebenfalls nicht unter den Wertpapieren des Anlagevermögens, sondern als Beteiligungen oder Anteile an verbundenen Unternehmen zu erfassen.[6]

 

Rz. 212

In der Taxonomie ist für die Wertpapiere des Anlagevermögens die Zeile 200 als Mussfeld vorgesehen. Es ist daher entweder ein Betrag oder ein NIL-Wert auszufüllen.[7]

Für die Unterpositionen sind keine Felder in der Taxonomie vorgegeben. Da für die Oberposition "Wertpapiere des Anlagevermögens" kein Summenmussfeld, sondern lediglich ein Mussfeld vorgegeben ist, müssen die Unterpositionen hier nicht befüllt werden.[8]

 

Rz. 213

Sind Wertpapiere funktional dem Betriebsvermögen einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen, können sie in die Auffangposition der Zeile 212 aufgenommen werden.[9] Es handelt sich um ein Feld "Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden". Hierzu sind daher die Ausführungen in Rz. 203 zu beachten.

[5] IDW HFA 1/1994.
[6] Schubert/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 81.
[8] Das folgt daraus, dass die durch das BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 – b/11/10009, Rz. 16, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
[9] KPMG, E-Bilanz, 2012, Rz. 6.25.

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