Rz. 28

Von Kapitalgesellschaften ist die Verflechtung verbundener Unternehmen auszuweisen. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB i. V. m. § 290 HGB. Hiernach muss in einem Konzern zwischen einem Mutterunternehmen mit Sitz im Inland und einem Tochterunternehmen mindestens eine der folgenden Beziehungen bestehen:

  • Das Mutterunternehmen hält am Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 1 HGB).
  • Dem Mutterunternehmen steht am Tochterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
  • Das Mutterunternehmen ist Gesellschafter des Tochterunternehmens und hat das Recht, zu bestellen und abzuberufen die Mehrheit der Mitglieder des

    • Verwaltungsorgans,
    • Leitungsorgans oder
    • Aufsichtsorgans

    (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

  • Das Mutterunternehmen hat aufgrund Beherrschungsvertrag oder Satzung das Recht, beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen auszuüben (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
  • Es handelt sich beim Tochterunternehmen um eine Zweckgesellschaft des Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB).[1]
 

Rz. 29

Verbundene Unternehmen sind Mutter und Tochterunternehmen, die unter den vorstehenden Voraussetzungen verbunden sind, und mehrere Tochterunternehmen untereinander, sog. Schwesterunternehmen, die nach einer der genannten Beziehungen mit dem Mutterunternehmen verbunden sind.

 

Rz. 30

vorläufig frei

[1] S. "Konzernabschluss nach HGB".

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