Rz. 200

In der Kerntaxonomie 6.3 vom 1.4.2019 wird zu den Beteiligungen auf das Handelsrecht verwiesen.[1] In der Taxonomie werden die Beteiligungen in den Zeilen 200 ff. behandelt. Nach Zeile 200 ist für die Beteiligungen ein Summenmussfeld vorgegeben. Der Wert dieses Feldes ergibt sich als Summe aus den Unterpositionen. Es müssen alle Unterpositionen ausgefüllt werden, für die Mussfelder vorgegeben sind. Weisen Unterpositionen keine Werte aus, ist ein NIL-Wert (Leerwert) einzutragen, also nicht "0", sondern "NIL". Im Summenmussfeld wird dann die Summe der werthaltigen Unterpositionen ausgewiesen. Haben alle Unterpositionen NIL-Werte, ist im Summenmussfeld "NIL" einzutragen.

 

Rz. 201

Unterpositionen der Beteiligungen in der Taxonomie sind:

  1. Beteiligungen, davon Anteile an Komplementärgesellschaften (Zeile 203),
  2. Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeile 205),
  3. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Zeile 207),
  4. stille Beteiligungen (Zeile 211),
  5. sonstige nicht zuordenbare Beteiligungen (Zeile 216),
  6. Beteiligungen, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar (Zeile 217).
 

Rz. 202

Für Beteiligungen an Personengesellschaften (1) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (2) sieht die Taxonomie jeweils vor: "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht". Da Mussfelder vorgegeben sind, ist jede dieser 2 Positionen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ist ein Wert nicht vorhanden, ist daher "NIL" anzugeben.[2]

Der Zusatz "Kontennachweis erwünscht" bedeutet, dass die Finanzverwaltung außer der Angabe des Wertes auch folgende Angaben erwartet: Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag. Diese Angaben müssen aber nicht zugleich in der E-Bilanz mitgeliefert werden. Wird der Unternehmer dann von der Finanzverwaltung hierzu aufgefordert, sind diese Zusatzangaben obligatorisch.[3]

 

Rz. 203

Für stille Beteiligungen (3) ist in der Taxonomie ein Summenmussfeld vorgegeben. Unterpositionen sind

  • typisch stille Beteiligung
  • atypisch stille Beteiligung
  • stille Beteiligungen nicht zuordnenbar.

Für beide Positionen gibt es in der Taxonomie jeweils ein "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht". Die Positionen sind daher mit "NIL"auszufüllen, wenn Werte fehlen. Ferner werden von der Finanzverwaltung die zusätzlichen Angaben zur Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag erwartet, die aber erst auf Anforderung obligatorisch sind.[4]

 

Rz. 204

Für sonstige Beteiligungen, die nicht zuordenbar sind (4), und für Beteiligungen, soweit sie aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar sind (5), besteht nach der Taxonomie das Feld "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden". Das bedeutet: Es handelt sich hierbei um Mussfelder, die aber nur dann auszufüllen sind, wenn Positionen hierfür vorhanden sind. Im Unterschied zu den Mussfeldern, die mit einem NIL-Vermerk auszufüllen sind, wenn kein Wert vorhanden ist (vgl. Rz. 200), erscheinen rechnerisch notwendige Positionen nur dann in der Taxonomie, wenn sie einen Wert enthalten. Ohne diese Wertangabe würde nämlich die Summe der mit ihnen auf der gleichen Hierarchieebene stehenden Unterpositionen eines Summenmussfelds nicht mit dessen Wert übereinstimmen.[5]

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