Rz. 116

Wenn die Gründe für eine Abschreibung nicht mehr bestehen, darf ein hierauf beruhender niedrigerer Wertansatz nicht mehr beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) bei

  • Finanzanlagen nach einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Wert nach

  • Wertpapieren des Umlaufvermögens nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert,

 

Rz. 117

Der niedrigere nach der Abschreibung bestehende Wert darf nicht beibehalten werden, wenn der Grund für die Abschreibung nicht mehr besteht. Es ist also auf den Wert zuzuschreiben, der ohne die außerplanmäßige Abschreibung bestand. Es besteht somit eine Pflicht zur Zuschreibung, die der Höhe nach begrenzt ist durch den Betrag der seinerzeitig erfolgten außerplanmäßigen Abschreibung.[3]

 

Rz. 118

Die Wertaufholung hat in dem Geschäftsjahr zu erfolgen, in dem die Gründe für die frühere Wertminderung entfielen. Es kommt daher auf den objektiven Zeitpunkt und nicht auf die subjektive Kenntnis von der Werterholung an.[4]

[1] S. Rz. 94 ff.
[2] S. Rz. 112 f.
[3] Störk/Taetzner, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 648.
[4] Störk/Taetzner, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 646f.

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