Rz. 116
Wenn die Gründe für eine Abschreibung nicht mehr bestehen, darf ein hierauf beruhender niedrigerer Wertansatz nicht mehr beibehalten werden (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) bei
Finanzanlagen nach einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Wert nach
- voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB),
- voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB);[1]
Wertpapieren des Umlaufvermögens nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert,
- der sich am Bilanzstichtag aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB),
- der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist (§ 254 Abs. 4 Satz 2 HGB).[2]
Rz. 117
Der niedrigere nach der Abschreibung bestehende Wert darf nicht beibehalten werden, wenn der Grund für die Abschreibung nicht mehr besteht. Es ist also auf den Wert zuzuschreiben, der ohne die außerplanmäßige Abschreibung bestand. Es besteht somit eine Pflicht zur Zuschreibung, die der Höhe nach begrenzt ist durch den Betrag der seinerzeitig erfolgten außerplanmäßigen Abschreibung.[3]
Rz. 118
Die Wertaufholung hat in dem Geschäftsjahr zu erfolgen, in dem die Gründe für die frühere Wertminderung entfielen. Es kommt daher auf den objektiven Zeitpunkt und nicht auf die subjektive Kenntnis von der Werterholung an.[4]
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