Rz. 112

Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Es besteht daher immer ein Abschreibungsgebot, weshalb dieser Abschreibungsgrundsatz auch "strenges Niederstwertprinzip" heißt. Ein Marktpreis wird für Waren oder andere Vorräte bestimmt, kommt also für Wertpapiere nicht in Betracht.

 

Rz. 113

Der Börsenkurs bestimmt sich nach dem an einer Börse oder im Freiverkehr festgestellten Kurs, wobei Umsätze stattgefunden haben müssen. Es kommen inländische oder ausländische Börsen in Frage, vorzugsweise aber die Heimatbörse.[1]

Vom Börsenkurs ist der niedrigere Wertansatz abzuleiten. Zufallskurse sind daher handelsrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht unerheblich über dem allgemeinen Kursniveau liegen. Dann ist ein Abschlag hierauf vorzunehmen oder vom Durchschnittskurs auszugehen. Liegt aber der Zufallskurs unter dem allgemeinen Kursniveau, ist er stets zu berücksichtigen.[2]

Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen, ist auf den am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB). Dieser Wert ist der Wiederbeschaffungswert oder der Verkaufswert.[3]

[1] Schubert/Berberich, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 511.
[2] Schubert/Berberich, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 514.
[3] Schubert/Berberich, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 253 HGB Rz. 515.

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