Rz. 32

Ebenso wie die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Rz. 27 ff.) sind auch die Umlaufgegenstände höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 253 Abs. 35 HGB, anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

 

Rz. 33

Für Umlaufgegenstände besteht ein Abschreibungsgebot, sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB, strenges Niederstwertprinzip). Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen, so ist auf den Wert abzuschreiben, der den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn dieser Wert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

 

Rz. 34

Das Abschreibungsgebot, die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens mit dem niedrigeren sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergebenden Wert oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen, ist das strenge Niederstwertprinzip. Es ergibt sich aus dem Imparitätsprinzip und entspricht damit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

 

Rz. 35

Börsenpreis ist der an einer amtlich anerkannten Börse festgestellte Preis. Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz oder in einem Handelsbezirk für Vorräte einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitabschnitt im Durchschnitt gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass tatsächlich zu diesen Preisen Umsätze stattgefunden haben.[1]

 

Rz. 36

Der beizulegende Wert ist, je nachdem, ob die Umlaufgegenstände angeschafft oder verkauft werden, nach den Verhältnissen des Beschaffungsmarktes oder des Absatzmarktes zu ermitteln.[2]

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren werden angeschafft. Ihre Werte werden daher aufgrund der Verhältnisse des Beschaffungsmarktes bestimmt. Auszugehen ist vom Wiederbeschaffungswert oder vom Reproduktionskostenwert.

Waren und fertige/unfertige Erzeugnisse werden verkauft. Ihre Werte richten sich daher nach den Verhältnissen des Absatzmarktes. Auszugehen ist daher vom Verkaufswert.

 

Rz. 37

Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Fallen daher die Gründe für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert weg, ist entsprechend zuzuschreiben.

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 187; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 253 HGB Rz. 504 f.
[2] Schubert/Berberich, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 515 f.

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