Rz. 94

Handelsrechtlich werden Finanzanlagen außerplanmäßig abgeschrieben, wenn ihr Wert am Bilanzstichtag niedriger ist als der Buchwert.

 

Rz. 95

Handelt es sich um eine voraussichtlich nicht dauernde Wertminderung, so darf auf den niedrigeren Wert, der am Bilanzstichtag beizulegen ist, abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Es besteht ein Abschreibungswahlrecht.[1]

 

Rz. 96

Liegt aber eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, so sind die Finanzanlagen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). In diesem Fall besteht ein Abschreibungsgebot.[2]

 

Rz. 97

Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften müssen diese Abschreibungen entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert ausweisen oder im Anhang angeben (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB). Bei einem Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung empfiehlt sich ein Unterposten oder ein Vorspalten-Vermerk. Wird die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt, erfolgt daher der gesonderte Ausweis beim Posten Nr. 12 (Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens).[3]

[1] S. "Abschreibungen, AfA und Wertminderungen", Rz. 51 ff.
[2] S. "Abschreibungen, AfA und Wertminderungen", Rz. 47.
[3] Schmidt/Kliem, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 277 HGB Rz. 3 f.

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