Rz. 50

Steuerrechtlich sind die Wertpapiere zu bilanzieren, die dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnen sind und zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören.

 

Rz. 51

Betriebsvermögen ist ein Sonderbegriff des Steuerrechts, der in § 4 Abs. 1 EStG umschrieben ist. Es bestehen zum handelsrechtlichen Begriff des Geschäftsvermögens[1] entscheidende Unterschiede. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird daher durch die steuerrechtliche Spezialvorschrift für das Betriebsvermögen durchbrochen.[2]

 

Rz. 52

Das ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, welche Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören. Nicht alle zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und damit zu deren handelsrechtlichem Geschäftsvermögen zählenden Vermögensgegenstände rechnen auch zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen. Auf der anderen Seite können auch zum Privatvermögen der Gesellschafter gehörende Vermögensgegenstände zum steuerrechtlichen Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft gehören.

 

Rz. 53

Wertpapiere können nach ihrer Wesensart begrifflich sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Privatvermögen gehören. Ihre Nutzung für den Betrieb oder für private Zwecke ist nicht eindeutig zuzuordnen. Es handelt sich um so genannte neutrale Wirtschaftsgüter. Zum notwendigen Betriebsvermögen werden sie nur ausnahmsweise rechnen. Dagegen kommt gewillkürtes Betriebsvermögen häufig in Betracht.[3]

[1] S. Rz. 46.
[3] Zur Abgrenzung vgl. auch "Betriebsvermögen/Privatvermögen".

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