3.2.2.1 Begriff

 

Rz. 28

Von Kapitalgesellschaften ist die Verflechtung verbundener Unternehmen auszuweisen. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB i. V. m. § 290 HGB. Hiernach muss in einem Konzern zwischen einem Mutterunternehmen mit Sitz im Inland und einem Tochterunternehmen mindestens eine der folgenden Beziehungen bestehen:

  • Das Mutterunternehmen hält am Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 1 HGB).
  • Dem Mutterunternehmen steht am Tochterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
  • Das Mutterunternehmen ist Gesellschafter des Tochterunternehmens und hat das Recht, zu bestellen und abzuberufen die Mehrheit der Mitglieder des

    • Verwaltungsorgans,
    • Leitungsorgans oder
    • Aufsichtsorgans

    (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

  • Das Mutterunternehmen hat aufgrund Beherrschungsvertrag oder Satzung das Recht, beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen auszuüben (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
  • Es handelt sich beim Tochterunternehmen um eine Zweckgesellschaft des Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB).[1]
 

Rz. 29

Verbundene Unternehmen sind Mutter und Tochterunternehmen, die unter den vorstehenden Voraussetzungen verbunden sind, und mehrere Tochterunternehmen untereinander, sog. Schwesterunternehmen, die nach einer der genannten Beziehungen mit dem Mutterunternehmen verbunden sind.

 

Rz. 30

vorläufig frei

[1] S. "Konzernabschluss nach HGB".

3.2.2.2 Anteile an verbundenen Unternehmen

 

Rz. 31

Anteile an verbundenen Unternehmen sind

  • Anteile des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen,
  • Anteile jedes Tochterunternehmens am Mutterunternehmen,
  • Anteile jedes Tochterunternehmens an einem anderen Tochterunternehmen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Anteile verbrieft sind.[1] Auch wenn die Anteile nicht voll eingezahlt sind, werden sie in voller Höhe ausgewiesen. In Höhe des noch zu zahlenden Betrags wird eine Verbindlichkeit bilanziert.

 

Rz. 32

Anteile an verbundenen Unternehmen werden durch Zurverfügungstellung von Eigenkapital erworben.

 

Rz. 33

Der Ausweis als Anteil an verbundenen Unternehmen geht jedem anderen Ausweis vor.[2] Ist ein Anteil an einem verbundenen Unternehmen eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB oder werden Wertpapiere des Anlagevermögens eines verbundenen Unternehmens gehalten, so wird diese Anlage als Anteil an verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Ist keine Daueranlage vorgesehen oder sind die Anteile zum Verkauf bestimmt, werden die Anteile an verbundenen Unternehmen als Wertpapiere des Umlaufvermögens bilanziert.

Betragen die direkten und indirekten durch eine für ihre Rechnung handelnde Person gehaltenen Anteile an einem anderen Unternehmen, das als Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 HGB qualifiziert ist, 20 % oder mehr der gesamten Anteils- oder Stimmrechte, sind im Anhang ergänzende Angaben zu machen (§ 285 Nr. 11 HGB).[3]

[1] S. Rz. 18.
[2] Vgl. Wulf/Sackbrook, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 266 HGB Rz. 53.
[3] S. "Anhang nach HGB", Rz. 125 ff.

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