Rz. 51

Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 Abs. 1 HGB aufgrund eines möglichen beherrschenden Einflusses als MU oder TU in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Anteile an verbundenen Unt können Anteile an Kapital-, Personen- oder ihnen gleichgestellte Ges. sein.

 

Rz. 52

Genossenschaftsanteile stellen gem. § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB keine Beteiligungen dar und dürfen somit nicht als Anteile an verbundenen Unt ausgewiesen werden (§ 271 Rz 29). Sie sind innerhalb der "Sonstigen Ausleihungen" (Rz 62), ggf. gem. § 265 Abs. 6 HGB in einem gesonderten Posten auszuweisen. Von den Anteilen sind Gewinnansprüche zu trennen, die als Forderung ausgewiesen werden.

 

Rz. 53

Kann die Annahme der dauerhaften Beteiligung widerlegt werden, sind die Anteile als "Anteile an verbundenen Unternehmen" im UV auszuweisen. Bei den "Anteilen an verbundenen Unternehmen" liegen i. d. R. auch "Beteiligungen" vor. Wenn eine Zuordnung sowohl als Beteiligung als auch als Anteil an einem verbundenen Unt vorgenommen werden kann, ist der Ausweis im letztgenannten Posten vorzunehmen. Gem. § 264c Abs. 4 HGB müssen haftungsbeschränkte Ges. i. S. d. § 264a HGB die an Komplementärges. gehaltenen Anteile entweder als "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder als "Beteiligungen" ausweisen.[2]

Anteile an nahe stehenden Personen sind nicht gesondert aufzuführen, sondern im Anhang anzugeben (§ 285 Rz 129 ff.).[3]

[1] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 266 HGB Rz 222, Stand: 8/2012.
[2] Vgl. Küting/Weber/Pilhofer, WPg 2003, 793 ff.
[3] Vgl. Küting/Weber/Gatting, KoR 2003, S. 63.

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