Nach dieser Rechtslage hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein nahezu unbefristetes Wahlrecht zwischen Bilanzierung und der EÜR, welches allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt ist.[1] Erfolgt eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung können Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausgeübt werden und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch geändert werden, z. B. nach einer Bp um Mehrergebnisse zu glätten, die bei einer anderen Gewinnermittlung nicht angefallen wären.[2] Ist eine Veranlagung aber bestandskräftig, ist der Steuerpflichtige an das ausgeübte Wahlrecht gebunden. Dieses lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass z. B. ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO infolge des Erlasses eines Grundlagenbescheides geändert wird.[3]

Allerdings vertritt das FG Thüringen die Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht in dem Fall gilt, in dem der Steuerpflichtige keinen Anlass hatte, den Eintritt der Bestandskraft durch Einlegung eines Einspruchs zu verhindern, um sich ggf. die Wahl der Gewinnermittlungsmethode offen zu halten.[4] Anders als Steuerpflichtige, bei denen das Finanzamt im Hinblick auf die Durchführung einer Außenprüfung die Steuerfestsetzungen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt und die folglich regelmäßig Wahlrechte zur Glättung von Bp-Mehrergebnissen noch ausüben könnten bzw. auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern könnten, wäre das bei Anwendung der Rechtsprechung nicht möglich, wenn die Bescheide endgültig erlassen werden und dann auf Grund einer Bp Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergehen. Daher hat das FG Thüringen entschieden, dass es dem Steuerpflichtigen rechtlich möglich sein muss, nach dem Rechtsgedanken des § 177 AO im gleichen Umfang die Bp-Mehrergebnisse zu glätten, indem er im Rahmen seiner gegen die Änderungsbescheide gerichteten Einsprüche sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu ausübt.

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