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Wechsel der Gewinnermittlungsart

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Zusammenfassung

 
Überblick

Aus unterschiedlichen Anlässen ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zum Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und umgekehrt möglich bzw. zwingend vorgeschrieben. Einerseits kann der Unternehmer freiwillig zur Bilanzierung wechseln, andererseits zwingen ihn gesetzliche Vorgaben dazu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist in § 4 Abs. 3 EStG vorgeschrieben. Der Bestandsvergleich wird in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG geregelt.

1 Anlässe für den Wechsel

Ist der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, muss ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgen, wenn

  • die Grenzen des § 141 AO überschritten werden.
  • der Unternehmer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt.[1]
  • der Unternehmer seinen Betrieb veräußert oder einstellt.
  • das Finanzamt den Gewinn des Steuerpflichtigen im Wege der Schätzung ermittelt.
  • das Unternehmen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Außerdem kann der Unternehmer freiwillig zur Buchführung übergehen, sofern er nicht dazu verpflichtet ist.

Ein Wechsel von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung ist möglich, wenn keine Verpflichtung zur Buchführung (mehr) vorliegt. In dem Fall, in dem der Unternehmer zunächst nach § 141 AO buchführungspflichtig war, die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen aber nicht mehr erreicht, bedarf es einer entsprechenden Feststellung des Finanzamtes.[2]

[1] § 2 HGB – Kannkaufmann.
[2] § 141 Abs. 2 Satz 2 AO.

1.1 Verpflichtung zur Buchführung

Nach § 141 AO ist ein gewerblicher Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern die erzielten Umsätze einschließl...

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