Die buchungstechnische Erfassung von Abschreibungen auf das Vorratsvermögen richtet sich nach
- der Ausgestaltung der Gewinn- und Verlustrechnung (Gesamtkostenverfahren versus Umsatzkostenverfahren),
- der Art der betroffenen Gegenstände (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren versus fertige und unfertige Erzeugnisse) und
- der Höhe der Abschreibungen (übliche versus unübliche Abschreibungen).
Abschreibungen nach dem Gesamtkostenverfahren
Nach dem Gesamtkostenverfahren sind Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie auf Waren im Posten "Materialaufwand"[1] mit dem Buchungssatz
Materialaufwand |
EUR |
an an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
zu erfassen. Bei fertigen oder unfertigen Erzeugnissen lautet der Buchungssatz
Bestandsminderungen |
EUR |
an an Fertige Erzeugnisse/Unfertige Erzeugnisse |
EUR |
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die über den Betrag des Üblichen in der Gesellschaft hinausgehen, abweichend von der vorstehenden Systematik gesondert unter der Position 7b des Gesamtkostenverfahrens auszuweisen.[2], [3]
Im Umsatzkostenverfahren erfolgt der Ausweis von Niederstwertabschreibungen auf Vorratsgüter unter den "Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen".[4] Das gilt auch für Abschreibungen auf Handelswaren sowie für unübliche Abschreibungen.
In Ausnahmefällen können Abschreibungen auf Vorratsgüter – unabhängig von der Wahl des Gliederungsschemas – auch in den außerordentlichen Aufwendungen auszuweisen sein. Dazu müssen sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Das kann etwa bei außergewöhnlichen Schadensereignissen anzunehmen sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen