Rz. 130

Der Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) stellt einen Sammelposten der GuV dar, in dem alle betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind, die keinem anderen Aufwandsposten des Gliederungsschemas zuzuordnen sind. Der Ausweis unter diesem Posten erfolgt ungeachtet der Regelmäßigkeit und Periodenzugehörigkeit der Aufwendungen oder einer ggf. gegebenen Außergewöhnlichkeit.

 

Rz. 131

Als sonstige betriebliche Aufwendungen sind v. a. folgende erfolgswirksame Sachverhalte auszuweisen:

 

Rz. 132

  • Verluste aus dem Abgang von VG des AV (einschl. Finanzanlagen), die sich aus Veräußerung, Abbruch, Verschrottung, Unfall und Untergang von VG aufgrund höherer Gewalt ergeben.[1] Ihre Höhe errechnet sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert bzw. ergibt sich aus dem Buchwert zum Zeitpunkt des Abgangs. Diese Verluste dürfen nicht mit den Erträgen aus Anlageabgängen oder mit erhaltenen Schadensersatzleistungen für andere VG verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Da für die Verschrottungsaufwendungen eine Saldierung mit den Verschrottungserlösen des betreffenden VG handelsrechtlich unzulässig ist, sind diese unsaldiert auszuweisen.[2]
 

Rz. 133

  • Verluste aus dem Abgang von VG des UV (außer Vorräten), die sich in Gestalt von Kursverlusten bei der Einlösung oder Veräußerung von Fremdwährungsforderungen, Devisenbeständen und Wertpapieren des UV sowie der Abtretung und Veräußerung von Forderungen unter ihrem Buchwert ergeben. Diese realisierten Verluste aus der Währungsumrechnung fallen allerdings nicht unter die Pflicht zum gesonderten Ausweis gem. § 277 Abs. 5 HGB. Vereinzelt wird für Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren des UV ein Ausweis unter einem Posten des Finanzergebnisses gefordert (Rz 172).[3] Plausibel erscheint eine solche alternative Handhabung (bei wesentlichen Beträgen) für einen Ausweis in einem eigenen Posten innerhalb des Finanzergebnisses (Saldo der Pos. 9 bis 13 des GKV). Ein Ausweis unter Posten Nr. 12 (Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des UV) ist hingegen abzulehnen.
 

Rz. 134

  • Abschreibungen auf Forderungen des UV (inkl. sämtlicher Einzel- und Pauschalwertberichtigungen), die den üblichen Rahmen nicht überschreiten. Abschreibungen auf Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sind unter Posten 12 auszuweisen. Beim UKV sind die Abschreibungen auf Kundenforderungen und Pauschalwertberichtigungen – wenn auch strittig – unter den Vertriebskosten auszuweisen (Rz 239).
 

Rz. 135

  • Laufende sonstige betriebliche Aufwendungen, die sich beispielhaft aus folgenden Sachverhalten ergeben:
 
Praxis-Beispiel

Anwaltskosten, Aufsichtsratsvergütungen, Aufwendungen für Fachliteratur, Ausbildungskosten, Ausgangsfrachten, Auslagenerstattungen an Arbeitnehmer (soweit sie nicht der Abgeltung von Leistungen dienen, die im gegenseitigen Leistungsaustausch stehen), Bankgebühren, Beiträge an Verbände, Beratungskosten, Bewirtungs- und Betreuungskosten, Büromaterial, Druck- und Vervielfältigungskosten, Erbbauzinsen, Gerichtskosten, Gründungskosten, Hauptversammlungskosten, Hausverwaltungskosten, Internetkosten, Kraftfahrzeugkosten (ohne Abschreibungen), Konventionalstrafen, Konzessionsabgaben bei Versorgungsbetrieben, Leasingaufwendungen, Lizenzgebühren (soweit nicht unter Posten Nr. 5b ausgewiesen), Miet- und Pachtaufwendungen, Personaleinstellungskosten, Postaufwendungen, Provisionen, Prüfungskosten, Reklameaufwendungen, Reparaturmaterial, Schutzkleidung, Schwerbeschädigtenausgleichsabgabe (soweit nicht unter Posten Nr. 6b ausgewiesen), Sanierungszuschüsse (soweit keine nachträglichen AK), Sozialplankosten, Spenden, Steuerberatungskosten, Transport- und Lagerungsaufwendungen, Umlagen von Obergesellschaften, Verluste aus Arbeitsgemeinschaften, Verluste aus Schadensfällen, Versicherungsprämien, Wartungskosten, Zuschüsse zu Kantinen, Erholungs- und Sportanlagen.[4]

  • Sofern sie nicht als Materialaufwand erfasst werden (Rz 94), sind auch Ersatzbeschaffungen für mittels Festwertverfahren bewertete VG des AV als sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen.[5]
 

Rz. 136

  • Verluste aus mengenmäßigen Bestandsabgängen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Brand, Bruch, Diebstahl), die eine erhebliche Höhe erreichen, sind ebenfalls als sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen (Rz 91).
 

Rz. 137

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten in Industrie- und HandelsUnt, sofern dem Einsatz dieser Instrumente Spekulationszwecke zugrunde liegen oder die Bedingungen zur Anerkennung als Sicherungsgeschäft, und damit zur Bildung einer Bewertungseinheit nicht erfüllt werden.[6] Soweit es sich um Sicherungsgeschäfte handelt, bedarf es der Differenzierung, ob die Aufwendungen aus einer unvollständigen bzw. teilweise unwirksamen Sicherungsbeziehung resultieren oder es sich um sog. wirksame Beträge handelt, die aus einer bilanziellen Erfassung gem. der Durchbuchungsmethode resultieren (§ 254 Rz 56 ff.).[7]
 

Rz. 138

  • Materialkosten des Verwaltungs- und Vertri...

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