(1) Unbeschadet des Artikels 12a nimmt der Ausschuss durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 12a Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und

 

b)

jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

 

(2) Die von den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 12f Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

[1] Art. 12b angefügt durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.

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