BMF, 15.12.2004, IV B 7 - G 1427 - 3/04

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.12.1991, IV B 7 – G 1427 – 6/91

Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung (vgl. o.a. Bezugsschreiben vom 27.12.1991, a.a.O.) sind in Organschaftsfällen Bescheide über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger und an die Organgesellschaft bekannt zu geben.

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2922 , BStBl 2004 I S. 20) kann die Organgesellschaft ihre vororganschaftlichen Verluste während des Bestehens der Organschaft nicht mehr abziehen (§ 10a Satz 3 GewStG). Die Neuregelung gilt ab Erhebungszeitraum 2004. Damit entfällt die Notwendigkeit, die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger bekannt zu geben. Dies gilt erstmals für die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes zum 31.12.2003. Bescheide über die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes der Organgesellschaft sind erstmals zum 31.12.2003 nur noch an die Organgesellschaft bekannt zu geben.

 

Normenkette

GewStG § 10a

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