OFD Magdeburg, 1.2.2005, G 1427 - 13 - St 213

Allgemeines

Ab dem Erhebungszeitraum 2004 dürfen Verluste einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit gewerbesteuerlich nicht mehr abgezogen werden (§ 10a Satz 3 GewStG).

Bei vororganschaftlichen Gewerbeverlusten handelt es sich um Verlustvorträge einer Organgesellschaft, die aus der Zeit vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrages stammen und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gewinnabführungsvertrages noch nicht mit den eigenen positiven Gewerbeerträgen der Organgesellschaft verrechnet worden sind.

Ab dem Erhebungszeitraum 2004 können nunmehr dem Organträger nur negative und positive Gewerbeerträge aus der Zeit des Bestehens der Organschaft zugerechnet werden. Positive Gewerbeerträge der Organgesellschaft werden im Unterschied zu der bisherigen Rechtslage nicht mehr um die eigenen Verlustvorträge der Organgesellschaft aus der Zeit vor dem Gewinnabführungsvertrag gemindert.

Die vororganschaftlichen Verlustvorträge gehen jedoch nicht endgültig verloren. Sie sind vielmehr zum Zeitpunkt der Begründung des Organschaftsverhältnisses für die Organgesellschaft gesondert festzustellen und leben mit Beendigung der Organschaft wieder auf.

Organisatorisches

Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung waren in Organschaftsfällen Bescheide über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an die Organgesellschaft und an den Organträger bekannt zu geben. Dies war darin begründet, dass der Organträger Schuldner der Gewerbesteuer ist.

Aufgrund der Neuregelung des § 10a Satz 3 GewStG entfällt die Notwendigkeit, die Feststellung vororganschaftlicher Verluste der Organgesellschaft an den Organträger bekannt zu geben. Dies gilt erstmals für Feststellungen des vororganschaftlichen Verlustes zum 31.12.2003. Bescheide über die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes der Organgesellschaft sind ab diesem Zeitpunkt nur noch an die Organgesellschaft bekannt zu geben.

Die Tatsache, dass ein Teil der Gewerbesteuermessbetragsveranlagungen für 2003 bereits durchgeführt wurde, steht dem Verzicht auf die Bekanntgabe der Feststellung in den verbleibenden Fällen nicht entgegen.

Anmerkungen:

Gewerbeverluste der Organgesellschaft, die während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses entstanden sind, werden Bestandteil des positiven oder negativen Gewerbeertrags des Organträgers und sind deshalb der Organgesellschaft gegenüber nicht festzustellen.

Die in 2003 verrechneten vororganschaftlichen Verluste und die verbleibenden vororganschaftlichen Verluste zum 31.12.2003 der Organgesellschaft werden dem Organträger auch ohne Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für die Organgesellschaft im Rahmen der Mitteilung auf dem „Eingabebogen für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei Organgesellschaften” – Durchschrift für die Akten des Organträgers – (Zeilen 20 bis 25) übermittelt.

 

Normenkette

GewStG § 10a

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