Der Betrag, um den die Werbungskosten die Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung von Einkünften aus Leistungen übersteigt, soweit diese weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, darf bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden. Ein Verlustabzug von anderen Einkünften ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein Verlustabzug ist nach Maßgabe des § 10d EStG zulässig von Einkünften, die der Steuerpflichtige aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt hat oder erzielt (besonderer Verrechnungskreis). Aus dem Zusatz "nach Maßgabe des § 10d EStG" folgt, dass die betragsmäßige Begrenzung sowohl des § 10d Abs. 1[1] als auch des § 10d Abs. 2 EStG[2] zu beachten ist. Die Verfahrensregelungen des § 10d Abs. 4 EStG sind entsprechend anzuwenden.[3] Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG ist verfassungsgemäß.[4]

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