Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, sind sonstige Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Verluste aus solchen Leistungen, die dadurch entstehen können, dass die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nur mit positiven Einkünften aus solchen Leistungen ausgeglichen werden. Das gilt auch für den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag. Auch hier liegt ein besonderer Verrechnungskreis vor. Dabei ist § 10d EStG maßgebend.[1] Daher gelten die Höchstbeträge des § 10d Abs. 1, 2 EStG. Hat der Steuerpflichtige weitere (andere) Verluste erzielt, sind die Verluste aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in die Berechnungen der Höchstbeträge mit einzubeziehen. Auch die Verfahrensregeln des § 10d Abs. 4 EStG sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.[3]

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