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Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, werden im Wege des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (aus den VZ 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) im vorangegangenen VZ abgezogen. Für Verluste und negative Einkünfte seit dem VZ 2022 wurde der Verlustrücktrag außerdem dauerhaft auf 2 Jahre erweitert. Soweit also Verluste und negative Einkünfte seit dem VZ 2022 nicht im vorangegangenen VZ ausgeglichen werden können, sind sie in den zweiten vorangegangenen VZ zurückzutragen. D.h., bei Verlust­entstehung im VZ 2022 erfolgt der Rücktrag in den VZ 2021. Ist der Verlustrücktrag danach noch nicht aufgebraucht, erfolgt der weitere Rücktrag in den VZ 2020.[1]

Auf den Verlustrücktrag kann bis einschließlich VZ 2021 ganz oder teilweise verzichtet werden. Ab dem VZ 2022 ist ein Verzicht nur noch ganz oder gar nicht zulässig.[2]

 
Hinweis

Höhe des Verlustrücktrags

Seit dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR (2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung). Es bleibt hingegen bei dem 2-jährigen Rücktragszeitraum sowie der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, auf den Rücktrag nur ganz oder gar nicht zu verzichten.[3]

 
Wichtig

Vorrangiger Abzug des Verlustrücktrags

Wegen des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor Sonderausgaben usw.[4] ist die Begrenzung oder der Verzicht[5] zu empfehlen, weil sich sonst Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen möglicherweise nicht auswirken und dem Steuerpflichtigen damit Abzugsbeträge verloren gehen können. Seit dem VZ 2022 ist eine Begrenzung des Verlustrücktrags nicht mehr möglich.[6]

[1] § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG.
[2] § 1...

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