BMF, 11.9.2023, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:

    Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis 31. Juli 2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

  2. Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgestellt.

 

Normenkette

AStG § 18

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1581

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