Rz. 1084

Geschäftsführungsmitglieder haften auch in folgenden Fällen:

  • Unterlassene Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft.[1]
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Dritten, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen können wird.[2]
  • Eigenmächtige, den wahren Sachverhalt verschleiernde zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln.[3]
  • Unzureichender oder unterlassene Einrichtung eines Überwachungs-Systems in der Buchhaltung.[4]
  • Fehlende/mangelnde Überwachung anderer Geschäftsführungsmitglieder bezüglich der diesen zugewiesenen Aufgaben.[5]
  • Versäumung der Aufklärung über schwierige finanzielle Lage bzw. Insolvenzreife der Gesellschaft.[6]
  • Durchführung von Geschäften, die nicht vom Unternehmenszweck gedeckt sind.[7]
  • Verletzung der Verpflichtung, für eine Organisation zu sorgen, die dem Geschäftsführer "die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht."[8]
  • Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen.[9] Dazu gehört auch die Vornahme solcher Maßnahmen, für die die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats/Beirats nicht eingeholt wurde; in diesem Fall kann der Geschäftsführer jedoch einwenden, das für die Zustimmung zuständige Organ hätte die Zustimmung erteilt, wenn es gefragt worden wäre.[10]
  • Vornahme von Zahlungen i. S. d. § 64 GmbHG noch nach Eintritt der Insolvenzreife.[11]
  • Vergütungsentnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ohne dienstvertragliche Grundlage.[12]
 

Rz. 1085

Mitglieder des Aufsichtsorgans haften auch in folgenden Fällen:

  • Verletzung von organschaftlichen Pflichten durch Zustimmung zu nachteiligen Geschäften ohne Einholung gebotener Informationen und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung.[13]
  • Nichtweitergabe von Kenntnissen über unrechtmäßiges Vorstandshandeln an den Gesamtbeirat oder die Gesellschafterversammlung;[14]
  • Bewilligung einer Anerkenntnisprämie für von einem Geschäftsführungsmitglied erbrachte, dienstvertraglich geschuldete Leistungen, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt;[15]
  • mangelnde Veranlassung weitergehender Prüfungen von Geschäftsführungshandlungen trotz Kenntnis von Gerüchten über unseriöse und unkorrekte Geschäfte von existenzbedrohender Bedeutung und trotz erkennbarer mangelnder Offenheit der Geschäftsführung;[16]
  • Unterlassung, in der Krise des Unternehmens eine Beiratssitzung einzuberufen.[17]
  • öffentliche Kritik an der Geschäftsführung, wenn dadurch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gefährdet werden kann.[18]
[3] BGH, Beschluss v. 23.4.2007, II ZR 149/06, DStR 2007 S. 1358.
[7] OLG Stuttgart, Urteil v. 2.6.1999, 9 U 246/98, NZG 1999 S. 1009.
[10] BGH, Urteil v. 10.7.2018, II ZR 24/17, BeckRS 2018/22957.
[11] OLG München, Urteil v. 19.1.2011, 7 U 4342/10, GmbHR 2011 S. 248 (für Zahlungen des Geschäftsführers aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit).
[15] BGH, Urteil v. 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50 S. 331 = DB 2006 S. 323 ("Mannesmann") [zur AG].
[18] BGH, Beschluss v. 6.11.2012, II ZR 111/12, AG 2013 S. 90 f. (Porsche/VW (Piech)) [zur AG].

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