Rz. 1084
Geschäftsführungsmitglieder haften auch in folgenden Fällen:
- Unterlassene Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft.[1]
- Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Dritten, von denen von vornherein feststeht, dass die Gesellschaft sie nicht erfüllen können wird.[2]
- Eigenmächtige, den wahren Sachverhalt verschleiernde zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln.[3]
- Unzureichender oder unterlassene Einrichtung eines Überwachungs-Systems in der Buchhaltung.[4]
- Fehlende/mangelnde Überwachung anderer Geschäftsführungsmitglieder bezüglich der diesen zugewiesenen Aufgaben.[5]
- Versäumung der Aufklärung über schwierige finanzielle Lage bzw. Insolvenzreife der Gesellschaft.[6]
- Durchführung von Geschäften, die nicht vom Unternehmenszweck gedeckt sind.[7]
- Verletzung der Verpflichtung, für eine Organisation zu sorgen, die dem Geschäftsführer "die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht."[8]
- Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregelungen.[9] Dazu gehört auch die Vornahme solcher Maßnahmen, für die die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats/Beirats nicht eingeholt wurde; in diesem Fall kann der Geschäftsführer jedoch einwenden, das für die Zustimmung zuständige Organ hätte die Zustimmung erteilt, wenn es gefragt worden wäre.[10]
- Vornahme von Zahlungen i. S. d. § 64 GmbHG noch nach Eintritt der Insolvenzreife.[11]
- Vergütungsentnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ohne dienstvertragliche Grundlage.[12]
Rz. 1085
Mitglieder des Aufsichtsorgans haften auch in folgenden Fällen:
- Verletzung von organschaftlichen Pflichten durch Zustimmung zu nachteiligen Geschäften ohne Einholung gebotener Informationen und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung.[13]
- Nichtweitergabe von Kenntnissen über unrechtmäßiges Vorstandshandeln an den Gesamtbeirat oder die Gesellschafterversammlung;[14]
- Bewilligung einer Anerkenntnisprämie für von einem Geschäftsführungsmitglied erbrachte, dienstvertraglich geschuldete Leistungen, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt;[15]
- mangelnde Veranlassung weitergehender Prüfungen von Geschäftsführungshandlungen trotz Kenntnis von Gerüchten über unseriöse und unkorrekte Geschäfte von existenzbedrohender Bedeutung und trotz erkennbarer mangelnder Offenheit der Geschäftsführung;[16]
- Unterlassung, in der Krise des Unternehmens eine Beiratssitzung einzuberufen.[17]
- öffentliche Kritik an der Geschäftsführung, wenn dadurch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gefährdet werden kann.[18]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen