Zusammenfassung

 
Überblick

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten. Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wurden im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, UrhDaG) festgelegt.

Die Reform hat folgende Ziele:

  • Kreative und Verwerter sollen fair an den Gewinnen der Plattformen beteiligt werden.
  • Künstler bekommen unmittelbare Zahlungsansprüche gegen die Plattformen.

Zudem war die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 umzusetzen, die insbesondere die Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen teilweise neu ordnet.

 

1 Überblick: Die wichtigsten neuen Regelungen

  • Das Gesetz enthält neue Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§ 44b, § 60d UrhG), siehe unten.
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG). Die europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht.
  • Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht und wird im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften geregelt (Extended Collective Licences, ECL), siehe § 51 VGG. Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 52 VGG).
  • Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird (§ 63a UrhG, §27a, 27b VGG). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. So wird der Zugang zum Kulturerbe vereinfacht (§ 68 UrhG).
  • Neue Regelungen über Bibliotheken und Archive sind in § 60e UrhG und § 60f UrhG zu finden.
  • Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§ 20b bis 20d, § 87 UrhG).
  • Im Interesse der Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG).

2 Regelungen über Uploadfilter und Zugänge zu urheberrechtlich geschützten Werken

In der EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG wird im umstrittenen Artikel 17 die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten geregelt. Diskutiert wurde vor allem über Einschränkungen des Zugriffs durch Uploadfilter. Wichtig ist die Bestimmung von Ziffer 17 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/790: Der Zugriff zu rechtmäßigen Inhalten muss jederzeit möglich sein. Nach einem EuGH-Urteil von 2012 kann man auch nach neuem Recht kein Unternehmen dazu zwingen, einen Filter einzusetzen (EU-Richtlinie 2019/790, EU-Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, EuGH Urteil vom 16.2.2012, C-360/10).

In Deutschland wird der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken neu durch das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) geregelt.

Das Gesetz betrifft Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind (§ 1 UrhDaG). Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach hohen branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes und die von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke zu berücksichtigen, weiter die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie die Kosten.

Als Diensteanbieter gelten Anbieter, die als Hauptzweck eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten speichern und öffentlich zugänglich machen, die Inhalte organisieren, zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren (§ 2 UrhDaG).

Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, die vertraglichen Nu...

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