In der EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG wird im umstrittenen Artikel 17 die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten geregelt. Diskutiert wurde vor allem über Einschränkungen des Zugriffs durch Uploadfilter. Wichtig ist die Bestimmung von Ziffer 17 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2019/790: Der Zugriff zu rechtmäßigen Inhalten muss jederzeit möglich sein. Nach einem EuGH-Urteil von 2012 kann man auch nach neuem Recht kein Unternehmen dazu zwingen, einen Filter einzusetzen (EU-Richtlinie 2019/790, EU-Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, EuGH Urteil vom 16.2.2012, C-360/10).

In Deutschland wird der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken neu durch das Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) geregelt.

Das Gesetz betrifft Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind (§ 1 UrhDaG). Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach hohen branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes und die von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke zu berücksichtigen, weiter die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie die Kosten.

Als Diensteanbieter gelten Anbieter, die als Hauptzweck eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten speichern und öffentlich zugänglich machen, die Inhalte organisieren, zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren (§ 2 UrhDaG).

Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben (§ 4 UrhDaG Abs. 1). Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, muss der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen trotzdem auch dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zahlen, außer wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet. Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Der Vergütungsanspruch kann aber nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 3, 4 UrhDaG).

Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens öffentlich wiederzugeben (§ 9 Abs. 1 UrhDaG).

Man unterscheidet zwischen einfacher und qualifizierter Blockierung. Zu letzterer ist der Anbieter verpflichtet, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Die Blockierung erfolgt durch Sperrung oder Entfernung. Der Anbieter muss bestmöglich sicherstellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist (§ 7 Abs. 1 UrhDaG). Solche Maßnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind (§ 7 Abs. 2 UrhDaG).

Ausnahmen: Startup-Diensteanbieter (§ 2 Abs. 2 UrhDaG) sind nicht zu qualifizierter Blockierung verpflichtet, solange die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht übersteigt. Das gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für kleine Diensteanbieter. Als Startup-Diensteanbieter gelten Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der EU von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen. Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der EU von bis zu 1 Million Euro (§ 2 Abs. 2, 3 UrhDaG).

Bei der einfachen Blockierung muss der Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt (§ 8 UrhDaG).

Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die vertraglich erlaubte Nutzung sowie über die Verfahren zur Blockierung von unerlaubter Nutzung seines Repertoires verlangen (§19 UrhDaG).

Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen. Beschwerden müssen begründet werde...

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