Es gibt die folgenden 3 Arten der einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgabe[1], die der Umsatzsteuer unterliegen können:

 
Art Fundstelle im UStG
Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen[2] § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG
Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf; nicht besteuert werden jedoch Aufmerksamkeiten[3] § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG
Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (z. B. an Kunden aus Werbezwecken); nicht besteuert werden jedoch Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens[4] § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG
 
Wichtig

Zuordnung und Vorsteuerabzug

Voraussetzungen für eine Besteuerung der o. g. einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben sind, dass

  • der zugewendete Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden konnte und auch zugeordnet wurde und
  • der zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile (bei Anschaffung) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[5]

Die Wertabgabenbesteuerung ist bei natürlichen Personen und auch bei Personengesellschaften und juristischen Personen anwendbar. Eine Wertabgabenbesteuerung kann sich deshalb auch ergeben, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern unentgeltlich Gegenstände für deren private Zwecke zuwendet.

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