Seit 2010 müssen Unternehmer nicht nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern auch ihre "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" in einer zusammenfassenden Meldung aufführen. Die zusammenfassende Meldung muss in elektronischer Form bis zum 25. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums abgegeben werden und ist daher abweichend von der Abgabefrist für die deutschen Umsatzsteuervoranmeldung. Das Formular und zusätzliche Erläuterungen sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern[1] zu finden.

Die zusammenfassende Meldung ist eingeführt worden, damit das Besteuerungsverfahren und das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU funktionieren und die Besteuerung nicht unterlaufen werden kann. Nach § 18 a Abs. 2 UStG sind jedoch nur die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3 a Abs. 2 UStG (= Regelfall) zu melden, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

 
Wichtig

Nicht in die zusammenfassende Meldung aufzunehmende Umsätze

Alle anderen Umsätze, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren in den MwStSystRL als "Kann-Vorschriften" ausgestaltet ist, sind nicht in die zusammenfassende Meldung aufzunehmen.

 
Praxis-Tipp

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Wer für seine innergemeinschaftlichen Dienstleistungen zusammenfassende Meldungen abgeben muss, benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die er online beim Bundeszentralamt für Steuern oder auch bei seinem Finanzamt beantragen kann. Das Verfahren ist nicht freiwillig, weil es dazu dient, die Umsatzbesteuerung innerhalb der EU sicherzustellen. Wer noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, sollte diese rechtzeitig beantragen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann nur beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden, wenn man bereits bei seinem zuständigen Finanzamt ein sog. U-Signal (Umsatzsteuer-Signal) hat. Die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer läuft ins Leere, wenn sich der Unternehmer nicht auch bereits bei seinem Finanzamt registriert hat.

Ob es für die Umkehr der Steuerschuld zwingend auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ankommt, ist derzeit vor dem BFH anhängig[2]

[2] BFH, Verfahren V R 20/21

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