Wird das Reverse-Charge-Verfahren in einem EU-Land nicht angewandt, müssen Unternehmer, wenn der Leistungsort im anderen EU-Land liegt, die Umsatzsteuer in diesem EU-Land anmelden und zahlen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und/oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeführt, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammenfassende Meldungen abgegeben werden.[1] Für Lieferungen und sonstige Leistungen gibt es unterschiedliche Regelungen.
Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG):
Innergemeinschaftliche Warenlieferung und Dreiecksgeschäfte | Grenzüberschreitende Dienstleistungen | |
---|---|---|
Abgabe bis zum | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (keine Dauerfristverlängerung möglich) |
25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (keine Dauerfristverlängerung möglich) |
Meldezeitraum (Regelfall) | monatlich | vierteljährlich |
Meldezeitraum | vierteljährlich, wenn Bemessungsgrundlage für Warenlieferungen und Lieferungen 50.000 EUR nicht überschreitet |
Überschreiten der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage darf weder im laufenden Quartal noch in einem der vorhergehenden 4 Kalendervierteljahre den Grenzwert überschreiten. Wird im laufenden Kalendervierteljahr der Grenzwert überschritten, muss sofort zur monatlichen Abgabe gewechselt werden, also noch innerhalb des jeweiligen Kalendervierteljahrs. Werden monatlich zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte abgegeben, sind eventuell vorhandene grenzüberschreitende Dienstleistungen im letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahrs zu erfassen. Es ist allerdings auch zulässig, die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in die zusammenfassende Meldung des jeweiligen Monats einzubeziehen.
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