Da die Menschenrechtslage dynamisch ist, ist die Risikoanalyse in regelmäßigen Abständen, mindestens aber jährlich zu aktualisieren. Zusätzlich ist die Risikoanalyse anlassbedingt erneut durchzuführen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist dies insbesondere bei folgenden Entwicklungen erforderlich:

  • vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder Beziehung
  • vor strategischen Entscheidungen oder Veränderungen in der Geschäftstätigkeit etwa durch

    • einen bevorstehenden Markteintritt
    • eine Produkteinführung
    • Veränderung der Geschäftsgrundsätze oder bei
    • sonstigen umfassenden geschäftlichen Veränderungen

Eine Analyse kann auch als Reaktion oder in Vorausschau auf Veränderungen im Geschäftsumfeld notwendig sein. Die Pflicht zur anlassbezogenen Überprüfung gilt jedoch nur für wesentliche Änderungen, wenn das Unternehmen dadurch mit einer veränderten oder erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss.

Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Abs. 1 und der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach § 8 Satz 2 sind bei der regelmäßigen Überprüfung der Risikoanalyse ebenfalls zu berücksichtigen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass Erkenntnisse über Risiken, die das Unternehmen aus solchen Beschwerden bzw. Verfahren erlangt, genutzt werden, um das Risikomanagement zu verbessern.

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