Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal jährlich und anlassbezogen zu überprüfen, etwa

  • vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder Beziehung,
  • vor strategischen Entscheidungen oder Veränderungen in der Geschäftstätigkeit etwa durch

    • einen bevorstehenden Markteintritt,
    • eine Produkteinführung,
    • Veränderung der Geschäftsgrundsätze oder
    • sonstige umfassende geschäftliche Veränderungen.

Eine Analyse kann auch als Reaktion oder in Vorausschau auf Veränderungen im Geschäftsumfeld notwendig sein. Die Pflicht zur anlassbezogenen Überprüfung gilt jedoch nur für wesentliche Änderungen, wenn das Unternehmen dadurch mit einer veränderten oder erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss.

Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Abs. 1 und der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach § 8 Satz 2 sind bei der regelmäßigen Überprüfung der Präventionsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei Bedarf sind die Maßnahmen unverzüglich anzupassen.

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