Unmittelbare Zulieferer sind solche, mit denen ein direktes Vertragsverhältnis besteht und deren Produkte/Dienstleistung für die eigene Produktherstellung oder Dienstleistungserbringung notwendig sind.

Der Gesetzgeber erläutert hier nicht, was mit dem Begriff ›notwendig‹ konkret gemeint ist. Aus unserer Sicht fallen hierunter auch Zulieferer, die Dienstleistungen liefern, die zwar nicht unmittelbar für die Produkterstellung des Unternehmens benötigt werden, aber erforderlich sind, um entweder die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich abzuwickeln (Verwaltung, Buchhaltung) oder die regulatorischen Anforderungen einzuhalten (Zulieferungen für Arbeitssicherheit). Als ›nicht notwendig‹ wären nach Auffassung der Autoren Erbringer von Dienstleistungen zu betrachten, die eben gerade nicht für die Herstellung der Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, wie z. B. Compliance-Consulting-Unternehmen, Landschaftsgärtner zur Pflege der Grünanlagen, Caterer zur Ausrichtung von Weihnachtsfeiern o. ä.

In die Bestimmung der unmittelbaren Zulieferer sind alle verbundenen Unternehmen mit einzubeziehen. Dies bedeutet, dass auch die unmittelbaren Zulieferer der Tochtergesellschaften weltweit einzubeziehen sind.

Beispiel: Unmittelbare Zulieferer für ein Unternehmen A, das Kugelschreiber produziert, sind Unternehmen B und C, die Kugelschreiber-Minen herstellen.

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