Gem. § 2 Abs. 7 LkSG ist ein unmittelbarer Zulieferer ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Der Gesetzgeber erläutert allerdings nicht, was mit dem Begriff ›notwendig‹ konkret gemeint ist.

Aus unserer Sicht sind hier auch diejenigen Zulieferer umfasst, die Dienstleistungen liefern, die zwar nicht unmittelbar für die Produkterstellung des Unternehmens benötigt werden, aber erforderlich sind, um entweder die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich abzuwickeln (Verwaltung, Buchhaltung) oder die regulatorischen Anforderungen einzuhalten (Zulieferungen für Arbeitssicherheit).

Als ›nicht notwendig‹ wären nach Auffassung der Autoren Erbringer von Dienstleistungen zu betrachten, die eben gerade nicht für die Herstellung der Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich und auch nicht unabdingbar für die Ausübung der Geschäftstätigkeit sind, wie z. B. Compliance-Consulting-Unternehmen, Landschaftsgärtner zur Pflege der Grünanlagen, Caterer zur Ausrichtung von Weihnachtsfeiern o. ä.

In die Bestimmung der unmittelbaren Zulieferer sind alle verbundenen Unternehmen mit einzubeziehen. Dies bedeutet, dass auch die unmittelbaren Zulieferer der Tochtergesellschaften weltweit in die Sorgfaltspflichten mit einzubeziehen sind.

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