Der Verwaltungssitz eines Unternehmens kann aufgrund der Freizügigkeit der EU auch im Ausland liegen, sofern der Satzungssitz im Inland liegt. Der Gesetzgeber beschreibt ferner: ›Liegt die Hauptverwaltung, die Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens im Inland, ist davon auszugehen, dass dort relevante Entscheidungen für das Risikomanagement der Lieferketten getroffen werden.‹[1]

Demnach können auch Unternehmen mit Verwaltungssitz im Ausland unter den Geltungsbereich des LkSG fallen, sofern der Satzungssitz in Deutschland liegt. Andererseits ›werden auch Unternehmen erfasst, die im Ausland nach europäischem oder ausländischem Recht gegründet und deren Hauptverwaltungssitz, Hauptniederlassung oder Verwaltungssitz in Deutschland liegt.‹[2]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 32.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 32.

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