Das LkSG enthält nun Verpflichtungen für Unternehmen, folgende Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.

Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung interner Zuständigkeiten: Menschenrechtsbeauftragten bestellen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Bedarf
  • Beschwerdeverfahren einrichten
  • Dokumentation und
  • Berichterstattung

Da die Verpflichtungen zur Risikoanalyse und zur Berichterstattung jährlich zu wiederholen sind, handelt es sich hier nicht um Sorgfaltspflichten, die einmalig zu erfüllen sind. Diese Pflichten bedürfen vielmehr der regelmäßigen Betrachtung, letztendlich ist ein neuer Kreislauf eines Compliance-Management-Systems im Unternehmen zu platzieren.

4.1 Bedeutung für die Unternehmen

Trotz der langen politischen Diskussionen in der Großen Koalition wurde das neue ›Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz‹ noch am letzten Sitzungstag des Bundestages vor der Wahl im Juni 2021 verabschiedet. Das LkSG wurde im Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und wird nun stufenweise in Kraft treten.

Für welche Unternehmen soll das Gesetz gelten?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz in Deutschland:

  • ab 1.1.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland
  • ab 1.1.2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland

Da aber auch kleinere Unternehmen als Bestandteil einer Lieferkette von den Verpflichtungen ihrer Großkunden betroffen sein werden, sollten auch kleinere Unternehmen sich mit den Regelungen vertraut machen.

4.2 Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes im Unternehmen

Die Anforderungen des Lieferkettengesetzes gelten für

  • den eigenen Geschäftsbereich sowie
  • für die unmittelbaren Zulieferer.

Damit liegt nun eine gesetzliche Verpflichtung zumindest für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Deutschland vor, ein Compliance-Management-System einzuführen.

Umsetzung des Lieferkettengesetzes für Lieferanten erforderlich. Druck auf die Lieferkette wird wachsen!

Das Lieferkettengesetz verlangt von den größeren Unternehmen nunmehr, angemessene Sorgfaltspflichten bei ihren unmittelbaren Lieferanten und bei Verdachtsmomenten auf Fehlverhalten auch bei den mittelbaren Lieferanten umzusetzen.

Deshalb ist damit zu rechnen, dass im Rahmen der zunehmenden Sorgfaltspflichten durch das Lieferkettengesetz die großen Unternehmen von ihren Lieferanten Nachweise für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG einfordern werden.

Ein möglicher Nachweis für die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten wäre beispielsweise eine Zertifizierung eines Lieferanten nach ISO 37301. Mit einem solchen Nachweis des Lieferanten, dass er ein wirksames und angemessenes Compliance-Management-System implementiert hat, können alle Verpflichtungen des LkSG nachgewiesen werden. Da mit der DIN-ISO 37301 seit 2021 eine Zertifizierungsnorm vorliegt, könnten also die großen Unternehmen eine solche Zertifizierung einfordern.

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