Unternehmen sind verpflichtet, folgende Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden:

Diese Sorgfaltspflichten werden allerdings nicht nur einmal durchzuführen sein: Da die Risikoanalyse gem. § 5 Abs. 4 LkSG jährlich oder anlassbezogen zu wiederholen ist, handelt es sich hier um Prozesse im Unternehmen, die regelmäßig zu wiederholen sind.

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