Unternehmen sind verpflichtet, folgende Sorgfaltspflichten zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden:
- Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG)
Festlegung interner Zuständigkeiten:
Menschenrechtsbeauftragten bestellen (§ 4 Abs. 3 LkSG)
- Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG)
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abgeben (§ 6 Abs. 2 LkSG)
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG)
- Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG)
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Bedarf (§ 7 Abs. 1 - 3 LkSG)
- Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8 LkSG)
- Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG)
- Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG)
Diese Sorgfaltspflichten werden allerdings nicht nur einmal durchzuführen sein: Da die Risikoanalyse gem. § 5 Abs. 4 LkSG jährlich oder anlassbezogen zu wiederholen ist, handelt es sich hier um Prozesse im Unternehmen, die regelmäßig zu wiederholen sind.
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