In den nachfolgenden Tabellen wurde das jeweilige Verbot des LkSG hinsichtlich der jeweiligen Risikoindikatoren betrachtet. Ferner sind jeweils Vorschläge enthalten, wie diese Risiken im eigenen Geschäftsbereich durch interne Maßnahmen minimiert und kontrolliert werden können.

Dies bedarf natürlich der Betrachtung für jedes Unternehmen im konkreten Fall, sodass die nachfolgenden Vorschläge nur als Beispiele zu werten sind.

 

Verbot von Kinderarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Interne Maßnahmen zur Risikominimierung und Kontrolle
  • Menschenrechtliches Risiko besteht, wenn ein Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht.
  • Es dürfen keine Kinder in einem Alter beschäftigt werden, für welches am Beschäftigungsort noch eine Schulpflicht gilt.
  • Grundsätzlich darf das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten. Ausnahmen kann es nur geben, wenn das Recht des Beschäftigungsortes in Übereinstimmung mit den Art. 4–8 ILO Arbeitsnorm Nr. 138 über das Mindestalter abweicht.
Tätigkeit des Unternehmens in Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen
  • Gebot: Keine Kinder beschäftigen in einem Alter, in dem am Beschäftigungsort Schulpflicht besteht.
  • Gebot: Beschäftigungsalter darf Alter von 15 Jahren nicht unterschreiten.
  • Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch Muttergesellschaft.

Regelmäßiger schriftlicher Bericht der Gesellschaft mit folgenden Inhalten:

  • Bestätigung, dass keine Kinder beschäftigt werden, die unter der Altersgrenze von 15 Jahren liegen.
  • Information der Gesellschaft, ob Schulpflicht besteht, die über das Alter von 15 Jahren hinausgeht.
   

Falls dies der Fall ist, Bestätigung, dass keine Kinder unter dieser Altersgrenze beschäftigt werden.

Hinweis:

  • Beschäftigung umfasst alle potenziellen Vertragsarten mit einem Kind, nicht nur einen Arbeitsvertrag (Praktikum, Aushilfe, Ausbildungsverhältnis)

Mögliche Kontrollen:

Stichprobenkontrollen der anonymisierten Personaldaten der Beschäftigten
 

Verbot schlimmster Formen von Kinderarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Interne Maßnahmen zur Risikominimierung und Kontrolle

Verstoß gegen das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit für Personen unter 18 Jahren.

Das Verbot umfasst

  • alle Formen der Sklaverei, sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- und Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution/Herstellung/Darbietung von Pornografie;

Tätigkeit des Unternehmens in Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen.

Hochrisikoland mit TCPI < 40

Land, in dem harte Drogen angebaut werden (siehe interne Liste ›Risikoländer‹).

Regelmäßiger schriftlicher Bericht der Gesellschaft mit folgenden Inhalten:

  • Beschreibung, ob Einsatzbereiche mit potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten
  • vorhanden sind. Falls ja, konkrete Erläuterung, welche dies sind
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten (insbesondere Drogengewinnung/-handel):
  • Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit/Sicherheit/Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
Gesellschaft verfügt über Einsatzbereiche mit potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten für junge Menschen unter 18 Jahren, z. B. in Produktion oder Logistik mit kritischen Arbeitsbedingungen wie z. B. Schichtarbeit, körperlich anspruchsvolle Arbeiten, besonders hohe oder tiefe Temperaturen, dauerhaft stehende Tätigkeiten.

Bestätigung, dass keine Personen unter 18 Jahren in diesen Bereichen beschäftigt werden.

Mögliche Kontrollen:

Stichprobenkontrollen vor Ort.
 

Verbot von Zwangsarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Interne Maßnahmen zur Risikominimierung und Kontrolle

Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst

  • jede Arbeitsleistung
  • oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und

für die sie sich

  • nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa
  • in Folge von Schuldknechtschaft oder
  • Menschenhandel.

Tätigkeit der Gesellschaft in Regionen, in denen nach allgemein zugänglichen Informationen Zwangsarbeit stattfindet (Medienberichte, Internet).

Einsatz von Fremdarbeitskräften über Leiharbeitsunternehmen ohne ausreichende Kontrolle.
  • Gebot: keine Zwangsarbeit in den beschriebenen Formen zulässig.
  • Gebot: besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdarbeitskräften; Kontrollen erforderlich.

Regelmäßiger schriftlicher Bericht der Gesellschaft mit folgenden Inhalten:

  • Bestätigung, dass keine Zwangsarbeit stattfindet.
  • Bestätigung der Kontrolle bei Fremdarbeitskräften.

Wesentliches Instrument ist hier insbesondere ein funktionierendes Hinweisgeberverfahren.

Mögliche Kontrollen:

  • Stichprobenkontrollen...

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