In den nachfolgenden Tabellen wird das jeweilige Verbot des LkSG hinsichtlich der jeweiligen Risikoindikatoren betrachtet. Ferner sind jeweils Vorschläge enthalten, wie diese Risiken beim Lieferanten minimiert und kontrolliert werden können. In der Regel werden entsprechende Regelungen in einer ›Verhaltensrichtlinie für Lieferanten‹ (Code of conduct for suppliers) aufgenommen. Um einer solchen Verhaltensrichtlinie Geltung zu verschaffen, muss in den jeweiligen vertraglichen Regelungen für den Einkauf entsprechend darauf verwiesen werden (z. B. Einkaufsbedingungen, Einzelvertrag mit Lieferant, AGB o. ä.).
Dies bedarf der Betrachtung für jedes Unternehmen im konkreten Fall, sodass die nachfolgenden Vorschläge nur als Beispiele zu werten sind.
Verbot von Kinderarbeit § 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG |
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Inhalt des Verbots | Risikoindikatoren | Mögliche Präventionsmaßnahmen |
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Tätigkeit des Lieferanten in einem Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen. | Gebot in der Verhaltensrichtlinie für Lieferanten aufnehmen
Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:
Mögliche Kontrollen:
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Verbot schlimmster Formen von Kinderarbeit § 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG |
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Inhalt des Verbots | Risikoindikatoren | Mögliche Präventionsmaßnahmen n |
Verstoß gegen das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit für Personen unter 18 Jahren. Das Verbot umfasst
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Tätigkeit des Unternehmens in Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen. Hochrisikoland mit TCPI < 40 Land, in dem harte Drogen angebaut werden (siehe interne Liste ›Risikoländer‹). Lieferant verfügt über Einsatzbereiche mit potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten für junge Menschen unter 18 Jahren, z. B. in Produktion oder Logistik mit kritischen Arbeitsbedingungen wie z. B.
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Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:
Mögliche Kontrollen:
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Verbot von Zwangsarbeit § 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG |
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Inhalt des Verbots | Risikoindikatoren | Mögliche Präventionsmaßnahmen |
Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst
für die sie sich
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Tätigkeit des Lieferanten in Regionen, in denen nach allgemein zugänglichen Informationen Zwangsarbeit stattfindet (Medienberichte, Internet). Einsatz von Fremdarbeitskräften über Leiharbeitsunternehmen ohne ausreichende Kontrolle. |
Gebot in der Verhaltensrichtlinie für Lieferanten aufnehmen
Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:
Wesentliches Instrument ist hier insbesondere ein funktionierendes Hinweisgeberverfahren. Mögliche Kontrollen:
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