In den nachfolgenden Tabellen wird das jeweilige Verbot des LkSG hinsichtlich der jeweiligen Risikoindikatoren betrachtet. Ferner sind jeweils Vorschläge enthalten, wie diese Risiken beim Lieferanten minimiert und kontrolliert werden können. In der Regel werden entsprechende Regelungen in einer ›Verhaltensrichtlinie für Lieferanten‹ (Code of conduct for suppliers) aufgenommen. Um einer solchen Verhaltensrichtlinie Geltung zu verschaffen, muss in den jeweiligen vertraglichen Regelungen für den Einkauf entsprechend darauf verwiesen werden (z. B. Einkaufsbedingungen, Einzelvertrag mit Lieferant, AGB o. ä.).

Dies bedarf der Betrachtung für jedes Unternehmen im konkreten Fall, sodass die nachfolgenden Vorschläge nur als Beispiele zu werten sind.

 

Verbot von Kinderarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Mögliche Präventionsmaßnahmen
  • Menschenrechtliches Risiko besteht, wenn ein Verstoß gegen das Verbot von Kinderarbeit aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht.
  • Es dürfen keine Kinder in einem Alter beschäftigt werden, für welches am Beschäftigungsort noch eine Schulpflicht gilt.
  • Grundsätzlich darf das Beschäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten. Ausnahmen kann es nur geben, wenn das Recht des Beschäftigungsortes in Übereinstimmung mit den Art. 4–8 ILO Arbeitsnorm Nr. 138 über das Mindestalter abweicht.
Tätigkeit des Lieferanten in einem Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen.

Gebot in der Verhaltensrichtlinie für Lieferanten aufnehmen

  • Keine Kinder beschäftigen in einem Alter, in dem am Beschäftigungsort Schulpflicht besteht.
  • Beschäftigungsalter darf Alter von 15 Jahren nicht unterschreiten.

Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:

  • Bestätigung, dass keine Kinder beschäftigt werden, die unter der Altersgrenze von 15 Jahren liegen.

Mögliche Kontrollen:

  • Stichprobenkontrollen der anonymisierten Personaldaten der Beschäftigten.
 

Verbot schlimmster Formen von Kinderarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Mögliche Präventionsmaßnahmen n

Verstoß gegen das Verbot der schlimmsten Formen von Kinderarbeit für Personen unter 18 Jahren.

Das Verbot umfasst

  • alle Formen der Sklaverei, sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- und Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- und Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution/Herstellung/Darbietung von Pornografie;
  • das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten (insbesondere Drogengewinnung/-handel);
  • Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit/Sicherheit/Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Tätigkeit des Unternehmens in Land mit bekannter Kinderarbeit in bestimmten Branchen.

Hochrisikoland mit TCPI < 40

Land, in dem harte Drogen angebaut werden (siehe interne Liste ›Risikoländer‹).

Lieferant verfügt über Einsatzbereiche mit potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten für junge Menschen unter 18 Jahren, z. B. in Produktion oder Logistik mit kritischen Arbeitsbedingungen wie z. B.

  • Schichtarbeit,
  • körperlich anspruchsvolle Arbeiten,
  • besonders hohe oder tiefe Temperaturen,
  • dauerhaft stehende Tätigkeiten.

Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:

  • Beschreibung, ob Einsatzbereiche mit potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten vorhanden sind.
  • Falls ja, konkrete Erläuterung, welche dies sind.
  • Bestätigung, dass keine Personen unter 18 Jahren in diesen Bereichen beschäftigt werden.

Mögliche Kontrollen:

  • Stichprobenkontrollen vor Ort.
 

Verbot von Zwangsarbeit

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG
Inhalt des Verbots Risikoindikatoren Mögliche Präventionsmaßnahmen

Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst

  • jede Arbeitsleistung
  • oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und

für die sie sich

  • nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa
  • in Folge von Schuldknechtschaft oder
  • Menschenhandel.

Tätigkeit des Lieferanten in Regionen, in denen nach allgemein zugänglichen Informationen Zwangsarbeit stattfindet (Medienberichte, Internet).

Einsatz von Fremdarbeitskräften über Leiharbeitsunternehmen ohne ausreichende Kontrolle.

Gebot in der Verhaltensrichtlinie für Lieferanten aufnehmen

  • keine Zwangsarbeit in den beschriebenen Formen zulässig,
  • besondere Aufmerksamkeit beim Einsatz von Fremdarbeitskräften; Kontrollen erforderlich.

Jährlicher Bericht des Lieferanten mit folgenden Inhalten:

  • Bestätigung, dass keine Zwangsarbeit stattfindet.
  • Bestätigung der Kontrolle beim Fremdarbeitskräften.

Wesentliches Instrument ist hier insbesondere ein funktionierendes Hinweisgeberverfahren.

Mögliche Kontrollen:

  • Überprüfung, ob Hinweisgeberverfahren allen Mitarbeitern und Leiharbeitskräften bekannt und zugänglich ist.
Weitere Kontrollen in der Prax...

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