Rz. 13

§ 10b EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtigen, da § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anwendbarkeit des § 10b EStG für beschränkt Steuerpflichtige nicht ausschließt.

 

Rz. 14

Für Körperschaftsteuerpflichtige enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 KStG eine entsprechende Regelung. Die Regelungen für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gelten für Körperschaften nicht.[1] Mit § 9 Abs. 1 Sätze 2-6 KStG sind die Änderungen des EU-VorgabenG (Rz. 1) inhaltsgleich wie in § 10 b Abs. 1 Sätze 1-5 EStG in das Gesetz eingefügt worden. Die Regelung gilt für alle Fälle, in denen die KSt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 34 Abs. 8a Satz 5 KStG). § 9 Abs. 1 Satz 6 KStG gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet worden sind (§ 34 Abs. 8a Satz 7 KStG), § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 KStG erstmals seit VZ 2012 (§ 34 Abs. 8a Satz 6 KStG a. F.). Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013 (Rz. 1) ist nur die Änderung zur Haftung für die KSt übernommen worden.

RZ. 14a

Bei der GewSt gelten über § 8 Nr. 9 GewStG und § 9 Nr. 5 GewStG die Regelungen des § 10 b EStG (§ 36 Abs. 8b Satz 2 GewStG a. F.).

 

Rz. 15

Empfänger der Zuwendung musste vor dem EU-VorgabenG ein Inländer sein. Durch das EU-VorgabenG (Rz. 1) sind Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke auch an Empfänger im EU/EWR-Raum in allen noch offenen Fällen zulässig (§ 10 b Abs. 1 Sätze 2–6, § 52 Abs. 24e Satz 5 EStG a. F.), bei Zuwendungen i. S. d. § 10 b Abs. 1 Satz 6 gilt dies für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e Satz 6 EStG a. F.).[2]

 

Rz. 16

Durch den Charakter des § 10 b EStG als Regelung für Sonderausgaben kommt ein Abzug nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.[3]

 

Rz. 17

Für die Abgrenzung zwischen Zuwendungen und Betriebsausgaben ist die Motivation des Zuwendenden entscheidend.[4] Zuwendungen für mildtätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Zuwendenden gegeben.[5] Eine Zuwendungsmotivation liegt daher vor, wenn die Ausgaben ohne konkrete Gegenleistung zur allgemeinen Förderung der in §§ 52–54 AO genannten Zwecke gewährt werden, wobei die Förderung Hauptmotiv der Zuwendung sein muss. Die Motivation, die sich aus den objektiven Umständen ergibt, ist hierbei entscheidend. Sofern diese Zwecke im Zeitpunkt der Zahlung deutlich überwiegen, handelt es sich um Zuwendungen, selbst wenn daneben auch ein betrieblicher Anlass besteht[6]

Sofern diese Zwecke im Zeitpunkt der Zahlung deutlich überwiegen, handelt es sich um Zuwendungen, selbst wenn daneben auch ein betrieblicher Anlass besteht.

Zur Abgrenzung zum Sponsoring vgl. die Rechtsprechung und die Aussagen der Finanzverwaltung.[7]

[1] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, GewStG, UmwStG, § 9 KStG Rz. 21.
[2] Vgl. Rz. 59, 65.
[5] BVerfG, Urteil v. 24.6.1958, BVerfGE 8 S. 51, 66.
[7] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 6.9.2016, S 2144 A – St 210; BMF, Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl 1998 I S. 212; BFH, Urteil v. 12.9.1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258; BFH, Urteil v. 2.2.2011, IV B 110/09, BFH/NV 2012 S. 792.

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