Rz. 17

§ 10b EStG gilt für alle unbeschränkt und beschr. ESt-Stpfl., da § 50 Abs. 1 S. 3 EStG die Anwendbarkeit des § 10b EStG für beschr. Stpfl. nicht ausschließt.

 

Rz. 18

Für KSt-Stpfl. enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 KStG eine entsprechende Regelung, die ab Vz 2007 durch G. v. 15.10.2007 den Änderungen des § 10b EStG entsprechend angepasst worden ist. Die Regelungen für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung gelten für Körperschaften nicht[1], sodass die entsprechenden Änderungen des EStG für die KSt nicht anwendbar sind. Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 ist nur die Änderung zur Haftung für die KSt übernommen worden.

 

Rz. 19

Mit § 9 Abs. 1 S. 2–6 KStG sind die Änderungen durch das EU-Vorgabengesetz (Rz. 3) inhaltsgleich wie in § 10b Abs. 1 S. 1–5 EStG in das Gesetz eingefügt worden. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die KSt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 34 Abs. 8a S. 5 KStG). § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 6 KStG gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet worden sind (§ 34 Abs. 8a S. 7 KStG), § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 KStG erstmals ab Vz 2012 (§ 34 Abs. 8a S. 6 KStG a. F.).

 

Rz. 20

Bei der GewSt gelten über § 8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG die Regelungen des § 10b EStG. Das Wahlrecht (Rz. 1) im Erhebungszeitraum 2007 gilt gleichermaßen (§ 36 Abs. 8b S. 2 GewStG a. F.).

 

Rz. 21

Die Neuregelungen durch das EU-Vorgabengesetz (Rz. 3) gem. § 9 Nr. 5 S. 1–5 GewStG gelten in allen Fällen, in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 36 Abs. 8b S. 3 GewStG a. F.). § 9 Nr. 5 S. 6 GewStG ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden (§ 36 Abs. 8b S. 4 GewStG a. F.).

 

Rz. 22

Durch Art. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des PartG und anderer Gesetze[2] ist die Abziehbarkeit von Zuwendungen an politische Parteien bei Körperschaftsteuerpflichtigen mit Wirkung ab Vz 1994 ausgeschlossen worden. Diese Gesetzesänderung geht auf die Rspr. des BVerfG[3] zurück (Rz. 175ff.).

Empfänger der Zuwendung musste bisher ein Inländer sein. Durch das EU-Vorgabengesetz (Rz. 3) sind steuerbegünstigte Zuwendungen auch an Empfänger im EU/EWR-Raum in allen noch offenen Fällen zulässig (§ 10b Abs. 1 S. 2–6, § 52 Abs. 24e S. 5 EStG a. F.) bei Zuwendungen i. S. d. Abs. 1 S. 6 für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e S. 6 EStG a. F.).

 

Rz. 23

Durch den Charakter des § 10b EStG als Sonderausgaben kommt ein Abzug nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt.[4]

 

Rz. 24

Für die Abgrenzung zwischen Zuwendungen und Betriebsausgaben ist die Motivation des Spenders entscheidend.[5] Zuwendungen für mildtätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Zuwendenden gegeben.[6] Eine Zuwendungsmotivation liegt daher vor, wenn die Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung fremdnützig zur allgemeinen Förderung der in §§ 5254 AO genannten Zwecke gewährt werden, wobei die Förderung Hauptmotiv der Zuwendungen sein muss.[7] Die Motivation, die sich aus den objektiven Umständen ergibt, ist hierbei entscheidend.[8] Sofern diese Zwecke im Zeitpunkt der Zahlung deutlich überwiegen, handelt es sich um Zuwendungen, selbst wenn daneben auch ein betrieblicher Anlass besteht.

 

Rz. 25

Zur Abgrenzung zum Sponsoring vgl. die Aussagen der Finanzverwaltung.[9]

[1] Mai, in Frotscher/Drüen, KStG, § 9 KStG Rz. 21.
[2] 6. Gesetz zur Änderung des PartG und anderer Gesetze, BStBl I 1994, 207.
[6] BVerfG v. 24.6.1958, 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, 66.
[9] OFD Frankfurt/M. v. 6.9.2016, S 2144 A – St 210; BMF v. 18.2.1998, IVB 2 – S 2144 – 40/98, BStBl I 1998, 212; BFH v. 12.9.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258; BFH v. 2.2.2011, IV B 110/09, BFH/NV 2012, 792.

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