Die Steuerbefreiung setzt weiter voraus, dass die Arbeitnehmer während der begünstigten Zeit, tatsächlich gearbeitet haben. Aus diesem Grund kommt die Steuerbefreiung für Zuschläge z. B. nicht in Betracht, wenn

  • ein Betriebsratsmitglied freigestellt ist[1];
  • Urlaubs-/Krankengeld auf der Grundlage zuvor geleisteter begünstigter Arbeit berechnet wird;
  • ein angestellter Krankenhausarzt für bloße Dienstbereitschaft einen Zeitzuschlag erhält[2], unabhängig davon, inwieweit die Arbeitsleistung auf gesetzlich begünstigte Zeiten entfällt[3];
  • Zuschläge während des Mutterschutzes ohne tatsächlich geleistete Arbeit weitergezahlt werden.[4] Dieser Ausschluss ist keine Diskriminierung von Frauen und verfassungs- und europarechtskonform[5];
  • einem Heimarbeiter Zuschläge für Feiertagsarbeit gezahlt werden.[6]

Die Steuerfreiheit gilt dagegen für Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung, wobei die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht auf den üblicherweise gezahlten Grundlohn, sondern auf die meist geringere Rufbereitschaftsentschädigung anzuwenden sind.[7] Die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes ist auch dann tatsächlich geleistete Arbeit, wenn sie nicht vollumfänglich als Arbeitszeit gewertet wird.[8] Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.[9]

Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.[10]

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist ein Lohnzuschlag nur dann steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird.[11] Bisher als Verpflegungspauschalen gezahlte Zuschläge können nicht in steuerfreie Nachtzuschläge umgedeutet werden, wenn sie weiterhin für die Abwesenheit vom Betrieb gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Abwesenheit auf Nachtstunden entfällt.[12] Wird die Bemessungsgrundlage für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge so gestaltet, dass sich stets ein die Zuschläge beinhaltender gleicher Nettostundenlohn ergibt, liegen die Voraussetzungen des § 3b EStG vor.[13]

§ 3b EStG verlangt nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss ("on top"-Leistung). Es kommt nicht darauf an, ob der Grundlohn variabel oder fest vereinbart wurde.[14]

Keine Steuerfreiheit gibt es für Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst.[15]

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